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Treuhänder

Treuhandschaft, Treuhandtätigkeit

natürliche oder juristische Person, der aufgrund von privatrechtlichen Verträgen Sachen oder Rechte übertragen wurden, hierüber im Rahmen der Treuhandschaft zu verfügen. Treuhänder muss vertrauenswürdiger und sachkundiger Experte sein.

Trustee

Eine Person, der von einem anderen, dem Treugeber, eine Sache oder ein ganzes Vermögen zur Verwaltung übertragen worden ist. Der Treuhänder darf über das Vermögen in eigenem Namen verfügen, ist aber im Innenverhältnis an die Weisungen und Auflagen des Treugebers gebunden. Wenn er für das Treuhandvermögen bei einer Bank ein Konto unterhält und das Treuhandverhältnis offenlegt, spricht man von einem offenen Treuhandkonto. Die Bank hat dann wegen etwaiger persönlicher Ansprüche an den Treuhänder kein Pfandrecht an dem Guthaben.

ist eine Person, der von einer anderen Person (Treuhandgeber) Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen werden. Der Treuhänder übt diese Rechte zwar im eigenen Namen, jedoch im Sinne des Treuhandgebers aus. Beispiele: Verkauf eines Wertpapiers »bestens«, Einzug einer Forderung.

1. Auch: Fiduziar. Träger von vermögensbezogenen Rechten und Befugnissen, die ihm von einem Dritten, dem Treugeber, übertragen worden sind und die dieser im Interesse dieses ausüben soll. Im Innenverhältnis unterliegt der Treuhänder daher Einschränkungen. Banken fungieren in ihrem Treuhandgeschäft als Treuhänder (Treuhänderbank). Anders: Bevollmächtigter, Ermächtigter. Zu unterscheiden: Verwaltungstreuhänder (uneigennütziger Treuhänder) und Sicherungstreuhänder (eigennütziger Treuhänder).
2. Spez.: Treuhänder bei Pfandbriefbanken.
3. Spez.: Finanzholdinggesellschaften, Massnahmengegen.

Jemand, dem ein Recht oder eine Sache zur Verwaltung für einen anderen übertragen wurde. Bei Kontoverwaltung durch einen Treuhänder spricht man von Treuhandkonto.

Hat nach außen die Rechtsstellung eines Eigentümers bzw. Berechtigten, ist im Innenverhältnis gegenüber dem Treugeber jedoch Beschränkungen unterworfen, deren Verletzung ihn schadenersatzpflichtig machen kann. Treuhand kann offen oder verdeckt, uneigennützig (sog. Verwaltungstreuhandverband) oder eigennützig (sog. Sicherungstreuhand) sein. Ein Treuhänder kann in vielfältiger Funktion tätig sein, z. B. für die treuhänderische Übernahme von Gesellschaftsbeteiligungen und die Verwaltung für einen Treugeber sowie für die Übertragung von Rechten und Sachen zur treuhänderischen Verwaltung. Es gibt Treuhänder, die von Berufs wegen Treuhandaufgaben übernehmen, z. B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Einzelpersonen, i. d. R. solche, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater).

Der Deckungsstock, die bilanzierte Rückstellung für künftige Leistungen, der Versicherungsgesellschaften wird von einem Treuhänder, der nicht der Aktuar ist, überwacht. Der Treuhänder ist vom Aufsichtsrat des Versicherungsunternehmens unter Mitwirkung des Bundesaufsichtsamtes zu bestellen.

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