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Deckungsstock

gesondert verwaltetes Vermögen einer Versicherung zur Begleichung unmittelbarer Ansprüche der Versicherten. Für die Verwaltung des Deckungsstocks bestehen im Rahmen des Versicherungswesengesetzes strenge aufsichtsrechtliche Vermögensanlagerichtlinien, deren Einhaltung von einem Treuhänder überwacht wird.

Ist in der Lebens-, Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung derjenige Vermögensteil, der in erster Linie zur Deckung der unmittelbaren Ansprüche der Versicherten bestimmt ist. Er wird vom übrigen Vermögen getrennt verwaltet und dient als Gegenposten zu den Deckungsrückstellungen, welche für die erwarteten Verpflichtungen der Versicherungsunternehmung gegenüber den Versicherten gebildet werden.

In den Deckungsstock können nur vom Gesetzgeber als deckungsstockfähig anerkannte Vermögensgegenstände aufgenommen werden. § 54a VAG regelt, welche Vermögenswerte in den Deckungsstock einbezogen werden können.

Für die Überwachung des Deckungsstocks sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter zu benennen. Für den Aufbau des Deckungsstocks gelten strenge Anlagevorschriften, die den Grundsätzen der Streuung, Sicherheit und Rentabilität Rechnung tragen sollen.

Siehe
>>> Obligation

Vermögenswerte eines Versicherers, die zur Deckung der Risiken aus dem Versicherungsgeschäft notwendig sind. Die Zulassung der Anlageformen muß vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt werden. Nur Vermögenswerte mit hoher Sicherheit sind deckungsstockfähig, z.B. Grundstücke und Anleihen öffentlicher Emittenten, Vorauszahlungen auf die Versicherungssumme, Darlehen an öffentliche Körperschaften, aber auch Aktien und Investmentfonds bis zu insgesamt 30 % des Deckungsstocks und Bankguthaben. Das Deckungsstockvermögen muß getrennt von den übrigen Vermögenswerten verwaltet werden. Es ist für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Versicherungsnehmer reserviert und dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen.

Gesondert verwaltete Vermögenswerte, die zur Sicherung des insbesondere in den Deckungsrückstellungen ausgewiesenen Verpflichtungen bestimmt sind (% 66 VAG). Die Vermögenswerte unterliegen strengen Anlagebestimmungen (§ 54 a VAG). Sie sind in ein besonderes Verzeichnis einzutragen (vgl. R 4/77, VerbAV 1977 S. 315). Sie dürfen aus dem Deckungsstock nur für bestimmte Zwecke entnommen werden (§ 77 VAG). Über sie dürfen Lebens und Krankenversicherungs Unternehmen nur mit Zustimmung des Treuhänders, der vom Aufsichtsrat bestellt wird (vgl. R 2/81, VerbAV 1981 S. 247), verfügen (§§ 7076 VAG). Aus dem Deckungsstock werden die Versicherten, deren Ansprüche in den Deckungsrückstellungen berücksichtigt sind, vor allen übrigen Konkurs gläubigem befriedigt (§§ 77, 78 VAG). Nach der aufsichtsbehördlichen Praxis sind in der Lebensversicherung dem Deckungsstock über den Betrag der Deckungsrückstellung hinaus weitere Vermögenswerte zu zuführen, um auch die in Beitrags überträge, Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe, gutgeschriebene Überschußanteile ausgewiesenen An sprüche der Versicherten daraus be friedigen zu können (Deckungsstock soll).

(Versicherungen), Sondervermögen, das Versicherungsunternehmen gemäss Versicherungsauf­sichtsgesetz (VAG) zu bilden haben. Der Deckungsstock besteht aus dem Teil der Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens, der zur Besicherung der Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen die Versicherung vorgehalten werden muss. Er ist daher vom übrigen Vermögen des Versicherungs­unternehmens getrennt als Sondervermögen, das dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen ist, auszu­weisen. Der Deckungsstock steht nicht im Eigentum der Versicherungsgesellschaften, sondern wird von diesen treuhänderisch für ihre Versicherungsnehmer verwaltet. Für die Aufnahme in den De­ckungsstock gelten daher besondere Beschränkungen. In den Deckungsstock dürfen nur Vermögenswerte aufgenommen werden, die den Bestimmungen des   VAG sowie den Richtlinien des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genügen. Zu bilden ist der Deckungsstock aus den laufenden Prämieneinnahmen. Siehe auch   Versicherungsbetriebslehre (mit Literaturangaben).

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