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Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer ist diejenige Person, die mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag abgeschlossen hat. Der Versicherungsnehmer muss nicht identisch sein mit demjenigen, der aus der Versicherung begünstigt (Begünstigter) wird. Beispiel: Die Huber AG (Versicherungsnehmer) schließt zugunsten ihres Mitarbeiters Petersen (Versicherter/Begünstigter) eine Lebensversicherung ab.

Vertragspartner des Versicherungs Unternehmens. Aufgrund des zwischen den beiden abgeschlossenen Versicherungsvertrages schuldet der Versicherungsnehmer den Beitrag (Prämie). Außerdem hat er die durch Gesetz oder Vertrag auferlegten Nebenpflichten, sog. Obliegenheiten, zu erfüllen, andernfalls er i. d. Regel seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verliert. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere der Anspruch auf die Versicherungsleistung, stehen dem Versicherungsnehmer zu, sofern er nicht vertraglich einen Dritten (Bezugsberechtigten, Versicherten) begünstigt hat. In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hat auch der Drittgeschädigte neben dem Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen das Versicherungs-Unternehmen auf die Versicherungsleistung (Direktanspruch).

ist, wer einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherer abgeschlossen hat. Dies können z. B. Privatpersonen, Unternehmen, Verbände, öffentliche Haushalte sein.

Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers. Er ist Träger aller Rechte des Vertrages, beispielsweise des Rechts zu kündigen, Begünstigungen zu erteilen, den Vertrag zu ändern, abzutreten oder zu verpfänden. Meist unterschreibt der Versicherungsnehmer den Antrag und benennt die Bezugsberechtigten. Der Versicherungsnehmer ist gleichzeitig Träger aller Pflichten, wie der Pflicht zur Prämienzahlung oder Einhaltung der Obliegenheiten. Meist sind versicherte Person und Versicherungsnehmer identisch. Dann versichert man beispielsweise sein eigenes Leben und setzt sich selbst als Bezugsberechtigten ein. Ausnahme: Man schliesst für sein Kind eine Versicherung ab.

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