Bezeichnung für diejenigen Institutionen, die Versicherungsprodukte herstellen und nicht Träger der Sozialversicherung sind. Alle Versicherungsunternehmen unterliegen der Versicherungsaufsicht. Es bestehen drei zulässige Rechtsformen: Versicherungsaktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowie Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen (vgl. Tab.). Anzahl der Versicherungsunternehmen unter Bundesaufsicht nach Rechtsform 1 Einschliesslich kleinerer Vereine Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, in: Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 1992, Köln 1992. Anzahl der Versicherungsunternehmen nach Geschäftszweigen Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, in: Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 1992, Köln 1992. Neben der Rechtsform wird auch nach dem Kundenkreis der Versicherer differenziert: Setzt ein Unternehmen seine Versicherungsprodukte nur an andere Versicherungsunternehmen ab, so spricht man von (professionellen) Rückversicherern, besteht der Kundenkreis nicht ausschliesslich aus Versicherungsunternehmen, liegt ein Erstversicherungsunternehmen vor. Erst- und Rückversicherer werden in verschieden starkem Masse beaufsichtigt. Je nach der Breite der Angebotspalette unterscheidet man in Ein- und Mehrspartenunternehmen. In der Lebens- und in der Privaten Krankenversicherung wird die Bildung von Einspartenunternehmen erzwungen, d. h. diese Unternehmen dürfen nur einen Versicherungszweig anbieten. Im Bereich der Sachversicherungen ist das Mehrspartenunternehmen, welches verschiedene Versicherungszweige durch eine einheitliche rechtlich selbständige Institution anbietet, die Regel. Literatur: Fanry, D., Versicherungsbetriebslehre, Karlsruhe 1989.
(VU) Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben (§ 1 Abs. 1 VAG). Sie unterliegen der Versicherungsaufsicht. Betreiben sie die Direktversicherung, so überwacht die Aufsichtsbehörde den gesamten Geschäftsbetrieb vom Beginn bis zur Beendigung der Geschäftstätigkeit. Bei VU, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, beschränkt sich die Aufsicht im wesentlichen auf die Überwachung der finanziellen Leistungsfähigkeit. VU, die die Direktversicherung betreiben, bedürfen der Zulassung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Zulassung kann nur Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Anstalten erteilt werden. Sie kann nur zum Betrieb von Versicherungsgeschäften erfolgen. Andere Geschäfte dürfen nurbetrieben werden, wenn sie mit Versicherungsgeschäften in unmittelbaremZusammenhang stehen (Spezialitätsprinzip). Bestimmte Versicherungszweige dürfen nicht zusammen mitanderen betrieben werden (Spartentrennung). Nicht zugelassen wird dergleichzeitige Betrieb der Lebensversicherung und der Schaden und Unfallversicherung, der Lebensversicherung und der Krankenversicherung, der Kreditversicherung mit anderenVersicherungszweigen, der Rechtsschutzversicherung mit anderen Versicherungszweigen. Mit dem Antragauf Zulassung ist ein Geschäftsplanvorzulegen, in dem die rechtlichen(Satzung, Allgemeine Versicherungsbedingungen), versicherungstechnischen (Rechnungsgrundlagen, Berechnung der Tarife und der Deckungsrückstellung) und finanziellenGrundlagen (Kapitalausstattung:
Grundkapital bzw. Gründungsstock, Rücklagen und Organisationsfonds) dargelegt sind. Die Kapitalausstattung der VU muß bestimmten Anforderungen genügen (Kapitalausstat-tungs-VO vom 3. 3. 76 (BGB1. S. 409) und Erste Koordinierungs-richtlinie für die Lebensversicherung vom 5. 3. 79 (ABI. der EG Nr. L63/ 1). Geschäftsleitervon VUmüssen ehrbar und fachlich qualifiziert sein (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VAG).
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