eine der drei möglichen Rechtsformen im Bereich der Individualversicherung. Es handelt sich um eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck, Versicherungsgeschäfte zu betreiben. Gesetzliche Grundlage ihrer Tätigkeit sind neben dem Aktiengesetz vornehmlich versicherungsspezifische Regelungen bezüglich der Versicherungsaufsicht (Genehmigung zum Geschäftsbetrieb, Eigenkapitalausstattung, Rechnungslegung, Konkursantrag). Die Versicherungsaktiengesellschaften haben im Bereich der Individualversicherung einen Marktanteil von ca. 60%, bezogen auf die Bruttoprämien. Die Aktien sind häufig vinkulierte Namensaktien.
Den privaten Versicherungsgesellschaften sind gesetzlich die Rechtsformen Aktiengesellschaft und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VvaG) vorgeschrieben. Viele Versicherungsgesellschaften firmieren als Aktiengesellschaften. Die Rechtsform Aktiengesellschaft, kurz AG, ist ergänzend zum Handelsgesetzbuch im Aktiengesetz geregelt. Es enthält Vorschriften zur Verfassung der Aktiengesellschaft, zum Jahres- und Konzernabschluss und zu Kapitalmassnahmen wie Kapitalerhöhung oder -herabsetzung. Gründungsvoraussetzung für eine AG sind demnach (§§ 23ff.) mindestens fünf Gesellschafter und ein Minimal-Grundkapital von 50 000 Euro. Dieses Kapital entspricht dem Nennwert aller Aktien. Die Gründer müssen alle Aktien übernehmen, eine notariell beurkundete Satzung dem Amtsgericht vorlegen und die AG im Handelsregister eintragen lassen. Bei der Entscheidung für die Gründung einer Aktiengesellschaft sind auch die relativ hohen Kosten zu beachten. Seit einiger Zeit ist es auch kleineren und mittleren Unternehmen möglich, die Rechtsform der AG zu wählen, ohne allerdings die strengen und umfangreichen Rechnungslegungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten erfüllen zu müssen. So brauchen kleine Aktiengesellschaften ihren Jahresabschluss nicht mehr prüfen zu lassen und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung nicht zu veröffentlichen. Mittelgrosse Gesellschaften müssen nur einen verkürzten Jahresabschluss publizieren. Umstellen müssen sich diese Aktiengesellschaften allerdings unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl oder ihrem Umsatz, wenn sie an die Börse gehen wollen. Dann gelten sie als »grosse AG« - mit allen Pflichten.
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