Amtsgericht heißt das Gericht der ersten Instanz, das zuständig ist für allgemeine Zivilsachen wie z. B. für Vollstreckungen, und zwar in der Regel bei einem (Streit-)Wert bis 1. DM; im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (etwa Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass- und Registersachen); für bestimmte Strafsachen. Gerichtsinstanzen im Überblick: Gerichtswesen.
In Deutschland das ordentliche Gericht, das im Aufbau der Gerichtsbarkeit die Unterstufe darstellt. Es entscheidet grundsätzlich durch Einzelrichter oder Rechtspfleger, in gewissen Fällen durch den Urkundsbeamten; in Strafsachen auch durch ein Schöffengericht. Seine Zuständigkeit in Zivilsachen ist vielfältig. In Strafsachen erstreckt sich die Zuständigkeit des A. auf Vergehen und Verbrechen nur, soweit nicht nach § 24 GVG eine höheres Gericht (z. B. Landgericht oder Oberlandesgericht) zuständig ist. Vgl. Bundesgerichtshof.
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