Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates und seiner Beamten. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte hoheitlich, d.h. in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder privatrechtlich gehandelt hat. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise des Beamten bleibt der Rückgriff des Staates vorbehalten. Handelt der Beamte privatrechtlich, haftet der Beamte auch selber. Der Staat haftet in diesen Fällen u.a. dann, wenn der Dienstherr seine Sorgfaltspflicht bei Auswahl und Überwachung des Beamten außer acht gelassen hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Vorhergehender Fachbegriff: Amtsgericht | Nächster Fachbegriff: Amtshilfe
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|