Der Nachlaß ist das Vermögen eines Verstorbenen. Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf einen oder die Erben über: die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge. Zum Nachlaß gehören erst einmal Geld, Geldwertes und Sachen. Das Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Grundstücke und Rechte an Grundstücken, Anteile an Firmen gehören ebenso zum Nachlaß wie der Hausrat, das Auto, das Boot, der Schmuck u.a. Allerdings werden auch die Schulden des Verstorbenen an die Erben weitergegeben. Das heißt, auch die Verbindlichkeiten gehören zum Nachlaß und müssen von den Erben befriedigt werden (Nachlaßverbindlichkeiten).
Nicht zum Nachlaß gehören beispielsweise Renten- und Unterhaltsansprüche des Verstorbenen. Diese Ansprüche erlöschen mit dessen Tod. Auch die Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers bestehen normalerweise nicht fort, es sei denn, ein geschiedener Ehegatte hätte einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser muß aus dem Nachlaß befriedigt werden, gehört also dann zu den Nachlaßverbindlichkeiten.
Ob eine Lebensversicherung in den Nachlaß fällt, richtet sich danach, ob ein Bezugsberechtigter eingesetzt wurde. Ist jemand bestimmt, dem die Versicherungssumme im Todesfall ausbezahlt werden soll, dann erhält er auch das Geld; es gehört somit nicht zum Nachlaß.
Siehe auch Erbschaft .
Siehe Preisnachlass, Rabatt
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