Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Nachlaßverbindlichkeiten

Erben heißt, die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge der verstorbenen Person anzutreten. Auf die Rechtsfolger gehen daher auch die Pflichten des Erblassers über. Voraussetzung ist die Annahme der Erbschaß. Es ist daher sinnvoll, sich während der Ausschlagungsfrist (sechs Wochen nach Kenntnis, Erbe zu sein) einen Überblick über die Schulden der oder des Verstorbenen zu verschaffen. Übersteigen die Schulden das vererbte Vermögen, ist eine Erbausschlagung zu erwägen.

Grundsätzlich haftet ein Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten. Dazu gehören »außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen« (§1967 BGB Abs. 2). Daß der Erbe haftet und nicht etwa der Nachlaß, hat erhebliche Konsequenzen. Im schlimmsten Falle nämlich, daß der Nachlaß überschuldet oder gar zahlungsunfähig ist, muß der Erbe mit seinem Vermögen gegenüber den Gläubigern gerade stehen. Ein Nachlaß kann einen Erben also sogar ruinieren. Dies kann er nur abwenden, wenn er entweder eine Nachlaßverwaltung oder ein Nachlaßinsolvenzverfahren (Insolvenzverfahren) beim zuständigen Nachlaßgericht beantragt und dem Antrag entsprochen wird.

Das Nachlaßgericht kann die Errichtung eines Inventars durch den Erben anordnen. Das Inventar ist eine Aufstellung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Ist die Anordnung zur Errichtung eines Inventars auf Antrag eines Gläubigers mit einer Frist verbunden, muß diese Frist unbedingt eingehalten werden, andernfalls haftet der Erbe unbeschränkt.

Vorhergehender Fachbegriff: Nachkaufzufriedenheit | Nächster Fachbegriff: Nachlass



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Leibrentenversicherung | Überreichweite | Konsignatar

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon