Erben heißt, die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge der verstorbenen Person anzutreten. Auf die Rechtsfolger gehen daher auch die Pflichten des Erblassers über. Voraussetzung ist die Annahme der Erbschaß. Es ist daher sinnvoll, sich während der Ausschlagungsfrist (sechs Wochen nach Kenntnis, Erbe zu sein) einen Überblick über die Schulden der oder des Verstorbenen zu verschaffen. Übersteigen die Schulden das vererbte Vermögen, ist eine Erbausschlagung zu erwägen.
Grundsätzlich haftet ein Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten. Dazu gehören »außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen« (§1967 BGB Abs. 2). Daß der Erbe haftet und nicht etwa der Nachlaß, hat erhebliche Konsequenzen. Im schlimmsten Falle nämlich, daß der Nachlaß überschuldet oder gar zahlungsunfähig ist, muß der Erbe mit seinem Vermögen gegenüber den Gläubigern gerade stehen. Ein Nachlaß kann einen Erben also sogar ruinieren. Dies kann er nur abwenden, wenn er entweder eine Nachlaßverwaltung oder ein Nachlaßinsolvenzverfahren (Insolvenzverfahren) beim zuständigen Nachlaßgericht beantragt und dem Antrag entsprochen wird.
Das Nachlaßgericht kann die Errichtung eines Inventars durch den Erben anordnen. Das Inventar ist eine Aufstellung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Ist die Anordnung zur Errichtung eines Inventars auf Antrag eines Gläubigers mit einer Frist verbunden, muß diese Frist unbedingt eingehalten werden, andernfalls haftet der Erbe unbeschränkt.
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