private Versicherungsgesellschaft mit ausgestatteter Rechtspersönlichkeit (juristische Person), die der Befriedigung von Versicherungsbedürfnissen unter den Mitgliedern dient, die zugleich Versicherungsnehmer und Versicherer sind. Versicherung
Versicherungsbetriebe dürfen nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geführt werden. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Personenvereinigung zum Zwecke eines unmittelbaren Versicherungsschutzes der Mitglieder, die zugleich Versicherungsnehmer und Versicherer sind.
(engl. mutual insurance association) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete spezielle Unternehmensform (Rechtsform) der privaten Versicherungswirtschaft. Der Aufbau des VVaG ähnelt der Genossenschaft; sein Zweck ist die kollektive Risikovorsorge (Risiko). Derjenige, der einen Versicherungsvertrag abschließt und damit Mitglied des WaG wird, ist also nicht nur Versicherungsnehmer, sondern zugleich Versicherer. Das Risiko der Geschäftsführung liegt damit im Gegensatz zur Versicherungs G bei den Versicherten. Zu unterscheiden sind der kleine VVaG, der einen örtlich oder sachlich begrenzten Wirkungskreis hat, und der große VVaG, der in Unternehmensgröße und Geschäftspolitik der Versicherungs G ähnelt. Beiden Versicherungsvereinen sind die Organe Vorstand, Aufsichtsrat und «oberste Vertretung» gemein; Letztere ist beim kleinen VVaG die Mitgliederversammlung, beim großen VVaG die Mitgliedervertreterversammlung.
(WaG) ist ein privates Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins. Seine Mitglieder sind die Versicherten, die gleichzeitig das gesamte Geschäftsrisiko tragen und für entstehende Verluste mit Beiträgen, Nachzahlungen und Umlagen einstehen müssen. Entsteht ein Gewinn, so wird dieser anteilig verteilt. Die Mitglieder eines WaG nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften über den Verein an der Verwaltung teil.
(VVaG) eine lediglich in der Versicherungswirtschaft vorkommende Rechtsform mit genossenschaftlichem Ursprung. Mitglieder des VVaG sind die Versicherungsnehmer. Sie erlangen mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages die Mitgliedschaft. Die Satzung kann zulassen, dass der VVaG auch für Nicht-Mitglieder Versicherungsschutz leistet. Rechtliche Grundlagen des VVaG sind die §§ 15-53 b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Organe des Versicherungsvereins sind Aufsichtsrat und Vorstand sowie als oberstes Organ eine Vollversammlung der Mitglieder oder eine Versammlung ihrer Vertreter (Mitgliedervertreterversammlung). Für sog. kleinere Vereine (§ 53 VAG) gelten Sonderregelungen, speziell hinsichtlich der Versicherungsaufsicht. Die Versicherungsvereine haben einen Marktanteil von ca. 25% der Bruttoprämien. Zur Gründung eines VVaG ist ein Gründungsstock von den Gründern zu beschaffen, der im Laufe des Geschäftsbetriebes unter bestimmten Bedingungen zurückgezahlt werden muss. Ein Versicherungsverein, der Pensionssicherungsverein (PSVaG), bedarf aufgrund seiner Sonderstellung der ausdrücklichen Nennung. Diesem mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen kommt im Bereich der betrieblichen Altersversorgung die Insolvenzsicherung gemäss § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu, um im Falle einer Insolvenz des jeweils Versorgungspflichtigen die vorgesehenen betrieblichen Renten zu gewährleisten. Die Gründung dieser Selbsthilfeeinrichtung der Wirtschaft erfolgte 1974 durch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) e. V. und den Verband der Lebensversicherungsunternehmen e.V. Die Aufgabe des Insolvenzschutzes für Betriebsrenten erstreckt sich auf die Übernahme des Risikos für Insolvenz und die organisatorische Abwicklung der laufenden Rentenzahlungen, wobei die letztgenannte Aufgabe einem Konsortium von über 70 Lebensversicherungsunternehmen übertragen wurde. Folgende Pensionszusagen sind gemäss § 7 Abs. 1 BetrAVG beim PSVaG als Monopolanstalt zwangsversichert: · Direktzusagen (unmittelbare Zusage der Altersversorgung durch den Arbeitgeber), · Unterstützungskassenleistungen (Altersversorgung durch eine vom Arbeitgeber finanzierte rechtsfähige Kasse), · Direktversicherungen (Lebensversiche- rung), soweit sie mit widerruflichem Be- zugsrecht ausgestattet oder beliehen sind. Sowohl laufende Versorgungsleistungen als auch unverfallbare Anwartschaften sind gesichert. Die Finanzierung der Insolvenzleistungen erfolgt nach dem Rentenwert-Umlageverfahren, d. h. die in einem Jahr erhobenen Beiträge bilden das Kapital, welches nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ausreicht, um die im selben Jahr neu einsetzenden Betriebsrenten bis an das Ende der Rentenlaufzeit zu zahlen. Literatur: Grevemeyer, E., Pensions-Sicherungsverein, in: Farny, D. u. a. (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung, Karlsruhe 1988, S. 485 ff. Lorenz, E., Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, in: Farny, D. u. a. (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung, Karlsruhe 1988, S. 1147ff.
(WaG) wirtschaftlicher Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grund satz der Gegenseitigkeit betreibt (§§ 15 ff. VAG). WaG ist eine der zulässigen Rechtsformen, in der Versicherungs Unternehmen betrieben werden dürfen. Er erlangt die Rechtsfähigkeit durch Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Er ist im Rechtssinn Kaufmann. Es ist ein
- VVaG Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist ein privates Versicherungsunternehmen auf der Basis eines rechtsfähigen Vereins, dessen Mitglieder die Versicherungsnehmer sind. Diese tragen das Geschäftsrisiko und müssen im Falle von Verlusten durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder Nachschüsse die Risiken gegenüber dem Verein decken. Erwirtschaftet der Verein dagegen Überschüsse, haben die Mitglieder Anspruch auf den Anteil des Jahresüberschusses und des möglichen Liquiditätsüberschusses. Sie sind an der Verwaltung des Vereins beteiligt. Auch Nichtmitglieder können bei grossen Vereinen unter Umständen versichert werden. Erlaubt die Versicherungsaufsicht einem Versicherungsverein als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) eine Unternehmung zu betreiben, erlangt der Verein den Status eines Kaufmannes im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die oberste Versammlung, die aus Mitgliedern oder Mitgliedervertretern bestehen. Für kleinere Versicherungsvereine, die nur einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Risiken versichern und örtlich begrenzt sind, gelten vereinfachte gesetzliche Bestimmungen. Diese Vereine sind im Unterschied zu den vorher genannten Versicherungsvereinen keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches. Sie dürfen auch keine Nichtmitglieder versichern.
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