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Prüfungspflicht

§ 316 HGB schreibt eine Prüfungspflicht für den Einzelabschluß und für den Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaf ten sowie für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht durch Abschlußprüfer vor. Damit entsteht als Novum, daß bei den kleinen Kapitalgesellschaften ein nicht geprüfter Jahresabschluß und ein nicht geprüfter Lagebericht "veröffentlicht" wird, wenn auch nur durch Einreichung beim Handelsregister.

Die Pflicht der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer ist für bestimmte Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Nach AktG sind dies grundsätzlich alle Aktiengesellschaften (§§ 148-169 AktG, §§ 38-47 a HGB). Unternehmen anderer Rechtsformen unterliegen der Prüfungspflicht nach PublG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften, Einzelfirma, bergrechtliche Gewerkschaft, Vereine, gewerbetreibende privatrechtliche Stiftungen sowie besondere öffentliche Institutionen nach § 3 Abs. 1 PublG), sofern sie an drei aufeinanderfolgenden Abschlußstichtagen zwei der folgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme größer als 125 Mio. DM, Umsatz größer als 250 Mio. DM, mehr als 5000 Arbeitnehmer. Weitere Prüfungsvorschriften existieren für Genossenschaften (GenG), Kreditinstitute (KWG) und Versicherungsunternehmen (VAG). Siehe auch Revision.

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