ist eine Vereinigung von Miteigentümern eines Bergwerks. Sie regelt sich nach ABG und ist im wesentlichen durch die AG verdrängt worden. Ihre Mitglieder heißen Gewerken, deren Anteilscheine Kuxe. Diese lauten nicht wie Aktien auf einen bestimmten Nennbetrag, sondern auf einen Anteil am Bergwerk (zwischen 1/100 und 1/10.000). Wegen des im voraus nicht feststellbaren Kapitalbedarfs müssen die Gewerken bei Bedarf Zubuße leisten, das heißt Geld nachschießen. Am Gewinn (Ausbeute) und Verlust sind sie im Verhältnis der Anteile beteiligt. Organe sind analog zur AG der Grubenvorstand, die Gewerkenversammlung und der Aufsichtsrat.
ist eine Kapitalgesellschaft, deren Zweck auf das Auislichen und Gewinnen von Mineralien gerichtet ist. Sie entsteht Grundsätzlich durch Beteiligung mehrerer Personen an einem Bergwerk; eine Ausnahme von diesem Grunusatz gilt im Bundesland NordrheinWestfalen: hier ist zur Entstehung ein gerichtlich oder notariell beUrkund eter Gründungsvertrag notwendig. Die an der Gewerkschaft beteiligten Personen bezeichnet man als Gewerken, die Gesellschaftsanteile als Kuxen Die Gewerken sind in ein Mitgliederverzeichnis, das sog. Gewerkenbuch, einzutragen. Organe der bergrechtlichen Gewerkschaft sind der Grubenvorstand und die Gewerkenversammlung; unter bestimmten Voraussetzungen muß zusätzlich ein Aufsichtsrat gebildet werden. Die bergrechtliche Gewerkschaft hat kein festes Gesellschaftskapital. Die Gewerken können auf Beschluß der Gewerkenversammlung zur Zubuße aufgefordert werden (Nachschußpflicht). Ist ein Gewerke hierzu nicht bereit, kann er seinen Anteil zur Verfügung stellen (Abandonrecht). Für die Auflösung der Gewerkschaft gelten die Bestimmungen des BGB über den Verein.
Vereinigung von Miteigentümern eines Bergwerks. Die Bedeutung dieser Kapitalgesellschaft ist jedoch stark zurückgegangen. Auch im Bergbau wählt man mehr und mehr die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Zur Gründung einer bergrechtlichen Gewerkschaft sind mindestens zwei Beteiligte notwendig. Die Mitglieder der Gewerkschaft werden Gewerken genannt, der Gewerkschaftsanteil wird als Kux bezeichnet. Die Gewerken haben nicht (wie z.B. die Aktionäre) eine einmalige Kapitaleinlage zu leisten, sondern sind je nach Bedarf auf Anordnung der Gewerkenversammlung zur Zahlung von Zubussen verpflichtet. Die Gewerken können sich von dieser Verpflichtung durch Veräusserung der Kuxe befreien (Abandon). Die Beteiligung an Gewinn und Verlust richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Kuxe; die Dividende wird als Ausbeute bezeichnet. Die Organe der Gewerkschaft sind die Gewerkenversammlung sowie ein Repräsentant oder Grubenvorstand. Nicht notwendig ist ein Aufsichtsrat, er kann aber durch Statut eingesetzt werden. Literatur: Klunzinger, E., Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 7. Aufl., München 1991.
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