Das oberste Beschlußorgan der bergrechtlichen Gewerkschaft, steht etwa der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gleich.
Mitgliederversammlung einer bergrechtlichen Gewerkschaft. Das Stimmrecht richtet sich nach den Kuxen (§ § 111 ff. ABG). Jeder Gewerke hat das Recht, innerhalb von vier Wochen die Beschlüsse der Gewerkenversammlung anzufechten.
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