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Abandon

1. Allgemein: Aufgabe von Rechten oder Sachen mit dem Ziel, sich dadurch bestimmter Pflichten zu entledigen.
2. Gesellschaftsrecht: Aufgabe des Vermögensanteils an einer Gesellschaft zur Befreiung von einer mit ihm verbundenen Pflicht gegenüber der Gesellschaft.
3. Seeversicherungsrecht: Preisgabe des versicherten Gegenstandes zur Erlangung des vollen Versicherungsanspruchs (Abandon des Versicherten) oder Auszahlung der Versicherungssumme im Schadensfall zur Abwendung weiterer Inanspruchnahme (Abandon des Versicherers). (Versicherung)

Abandon bezeichnet die Aufgabe eines Gesellschaftsanteils durch den Gesellschafter, um von der Verpflichtung einer Zahlung befreit zu werden, beispielsweise von der Nachschußpflicht bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gemäß § 27 GmbHG und bei der , Partenreederei gemäß § 501 HGB.

bedeutet die Aufgabe eines Rechts oder einer Sache mit dem Ziel, sich von einer Verpflichtung zu befreien. Bei der Bergrechtlichen Gewerkschaft die Aufgabe des Kuxes, um sich von der Zubuße zu befreien; bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Aufgabe des Geschäftsanteils, um sich von der Pflicht zum Nachschuß zu befreien. Weiterhin tritt der Abandon im Börsenterminhandel sowie im Seehandelsrecht auf.

Rechtsformen der Verkehrsbetriebe

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