Die Wahl der Rechtsformen der Verkehrsbetriebe erfolgt Grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie die der Betriebe anderer Wirtschaftszweige. Die Gewichte der einzelnen Kriterien können jedoch branchenbedingte Unterschiede aufweisen. Bei Verkehrsbetrieben haben beispielsweise die besonderen Risiken der Hochseeschiffahrt zur schiffahrtsspezifischen Rechtsform der Partenreederei geführt, während die einigen Verkehrsarten beigemessene wirt-schafts und sozialpolitische Bedeutung für relativ viele Betriebe eine Trägerschaft der Öffentlichen Hand mit den Rechtsformen des Eigenbetriebes oder anderer öffentlicher Anstalten zur Folge hat. Die Partenreederei gemäß §§ 489 ff. HGB stellt ein der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts vergleichbares Gesellschaftsverhältnis mehrerer Personen dar, denen gemeinsam ein Schiff gehört. Die Eigentumsbruchteile der einzelnen Mitreeder werden als Schiffsparten bezeichnet. Die Partenreederei tritt unter dem Namen des Schiffes auf. Ihre laufenden Geschäfte werden von einem sogenannten Korrespondentreeder geführt. Bei entsprechenden Mehrheitsbeschlüssen ist jeder Mitreeder verpflichtet, finanzielle Mittel nachzuschießen. Er kann sich von dieser Pflicht befreien, wenn er das Abandonrecht wahrnimmt und entschädigungslos auf seine Schiffspart verzichtet. Wegen der unbegrenzten Nachschußpflicht und Haftung der Schiffseigentümer wird statt der Rechtsform der Partenreederei zunehmend die der Kommanditgesellschaft für Ein-Schiff-Eigentums-gesellschaften gewählt. Verkehrsbetriebe im Eigentum der Öffentlichen Hand treten häufig in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt auf. Bedeutendste Beispiele sind die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost. Sehr verbreitet ist die spezielle Form des Eigenbetriebes auf der Grundlage von Eigenbetriebsgesetzen oder -Verordnungen der Bundesländer. Sie wird vor allem von Gemeinden für ihre Betreibe des öffentlichen Personennahverkehrs und auch für einige Binnenschiffahrtshäfen benutzt. Rechtlich sind Eigenbetriebe Teile ihrer Gebietskörperschaft, deren Vermögen jedoch ausgesondert ist und die eine eigene Haushalts und Wirtschaftsführung haben. Dritten gegenüber können sie wie selbständige Wirtschaftsunternehmungen handeln, wobei sie durch ihre Werks-, Betriebs oder Geschäftsleitungenvertreten werden. Die Mitglieder dieses Leitungsorgans und die des unmittelbaren Aufsichtsorgans (Werksausschuß, Betriebskommission oderVerwaltungsrat) werden vom obersten parlamentarischen Organ derTrägergemeinde gewählt, die mit ihrem Vermögen für den Eigenbetriebhaftet.
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