Neben dem Konzernabschluß ist in Analgie zum Lagebericht gemäß § 289 HGB nach § 315 HGB ein Konzernlagebericht zu erstellen; beide sind gemäß § 316 HGB zusammen vom Konzernabschlußprüfer zu prüfen. Im Konzernlagebericht sind gemäß § 315 Abs. 1 HGB zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Konzernlagebericht soll gemäß § 315 Abs. 2 HGB auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns.
Über die Aufstellung eines Konzernabschlusses hinaus ist ein Mutterunternehmen gem. § 290 HGB zur Erstellung eines Konzernlageberichts verpflichtet, der somit nicht Bestandteil des Konzernabschlusses ist. Der Konzernlagebericht hat den Konzernabschluss durch generelle Informationen über den Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns zu ergänzen (§ 315 Abs. 1 HGB). Weiterhin soll er auch eingehen auf • Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschäftsjahres eingetreten sind, • die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns, • den "Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns" (§ 315 Abs. 2 HGB). Hier zeigt sich deutlich, dass der Konzernlagebericht insb. auch Informationen beinhaltet, die den Zeitraum jenseits des Abschlussstichtages betreffen, und er somit ein eher zukunftsorientiertes Instrument der Konzernrechnungslegung ist. W. E.
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