Der Konzernabschluß ist unter Einbeziehung des ›-Konzernlageberichts gemäß § 316 HGB durch einen Konzernabschlußprüfer zu prüfen. Abschlußprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlußprüfer mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 267 Abs. 2 HGB ( mittelgroße Kapitalgesellschaften) können auch vereidigte BuchprüferundBuchprüfungsgesellschaften sein.
Der Konzernabschluß ist unter Einbeziehung des Konzerngeschäftsberichts sowohl nach aktienrechtlichen Vorschriften (§ 336 Abs. 1 AktG 1965) als auch nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes (§ 14 Abs. 1 PublG) durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Konzernabschlußprüfer) zu prüfen. Konzernabschlußprüfer können nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein ($ 336 i. V. m. % 164 Abs. 1 AktG 1965). Falls keine anderen Prüfer bestellt werden, gelten Grundsätzlich die Abschlußprüfer des Jahresabschlusses der Obergesellschaft als Konzernabschlußprüfer bestellt (§S 336 Abs. 1 S. 2 AktG 1965, 14 Abs. 1 PublG). Sofern der Stichtag des Konzernabschlusses von dem Stichtag des Jahresabschlusses der Obergesellschaft abweicht, gelten, falls keine anderen Konzernabschlußstichtag Prüfer bestellt werden, Grundsätzlich die Abschlußprüfer, die den nächsten auf den Stichtag des Konzernab schlusses folgenden Jahresabschluß der Obergesellschaft prüfen, als Kon zernabschlußprüfer bestellt (§ 336 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Hauptversammlung der Oberge sellschaft kann jedoch andere Kon zernabschlußprüfer bestellen (§ 336 Abs. 1, S. 2 u. 3 AktG). Die Vorschriften über die Bestellung, Haftung und Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers sind für den Konzernabschlußprüfer sinngemäß anzuwenden.
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