Das KonzernNiederstwertprinzip besagt, daß für die Wertansätze von Konzernbeständen in der Konzernbilanz jeweils der niedrigere der beiden folgenden Werte anzusetzen ist: der nach dem Grund satz der Maßgeblichkeit (§331 Abs. 1 Nr. 1 AktG 1965) der Einzelabschlüsse für den Konzernabschluß aus der Einzelbilanz zu übernehmende Wert oder der Wert nach § 331 Abs. 2 AktG (= Konzernanschaffungs oder Konzernherstellungskosten).
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