Der Konzernabschluß und der Jahresabschluß der Obergesellschaft fallen in der Regel zusammen. Der Vorstand der Obergesellschaft ist verpflichtet (§ 329 Abs. 1 S. 1 AktG 1965), den Konzernabschluß und den Jahresabschluß der Obergesellschaft der Hauptversammlung vorzulegen (§ 337 Abs. 2 AktG 1965). werden die Jahresabschlüsse aller in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen zu einem Stichtag aufgestellt, so darf ein davon abweichender Stichtag nicht gewählt werden. Stellt ein einbezogenes Unternehmen den Jahresabschluß zu einem anderen Stichtag auf, so kann auch der Konzernabschluß zu diesem Stichtag aufgestellt werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernabschlusses dient (bedingtes Wahlrecht). Alle Unternehmen des Konsolidierungskreises sollen gemäß § 331 Abs. 3 AktG 1965 denselben Abschlußstichtag haben. Weicht der Stichtag eines konsolidierten Unternehmens hiervon ab, so muß es einen zwischenabschluß auf den Konzernstichtag erstellen (§331 Abs. 3 S. 2 AktG 1965). Der zwischenabschluß bedarf der Billigung durch den Aufsichtsrat. In die Prüfung des Konzernabschlus ses hat der Konzernabschlußprü fer auch die zwischenabschlüsse einzubeziehen (§336 Abs. 3 AktG 1965).
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