Der Konsolidierungskreis bezeichnet die in den Konzernabschluß einzubeziehenden Unternehmungen. Gemäß § 294 Abs. 1 HGB sind grundsätzlich neben der Mutterunternehmung alle Tochterunternehmungen einzubeziehen. Zum Konsolidierungskreis gehören auch Gemeinschaftsunternehmungen, die gemäß § 310 HGB nach der Quotenkonsolidierung einbezogen werden. Nicht einzubeziehen sind nach § 295 HGB Tochterunternehmungen mit abweichender Tätigkeit (- Konsolidierungsverbot). Nicht einbezogen werden muß eine Tochterunternehmung bei bestimmten Voraussetzungen gemäß § 296 HGB ( Konsolidierungswahlrecht).
Bezeichnung für die Anzahl der Unternehmen, die in einen Konzernabschluß einbezogen werden. Voraussetzung für jede Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluß ist die Ausübung der einheitlichen Leitung durch die Obergesellschaft (Konzern tatbestand). Ein Konzernabschluß ist jedoch nur dann aufzustellen, wenn die Obergesellschaft die Rechtsform einer AG oder KGaA hat (§ 329 Abs. 1 AktG 1%5), die Rechtsform einer GmbH oder bergrechtlichen Gewerkschaft hat und wenigstens ein Konzern Unternehmen die Rechtsform einer AG oder KGaA hat (§ 28 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz, EGAktG), jede beüebige Rechtsform außer AG, KGaA, GmbH oder bergrechtlichen Gewerkschaft hat und die Größenmerkmale des Publizitätsgesetzes (PublG) erfüllt sind (§11 Abs. 1 PublG). Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach § 329 Abs. 2 AktG, auf den die Vorschriften der §§ 28 Abs. 1 EGAktG, 13 Abs. 2 PublG verweisen, kann schematisch dargestellt werden, wobei Einbeziehungspflicht (Konsolidierungspflicht), Einbeziehungswahlrecht (Konsolidierungswahlrecht) und Einbeziehungsverbot (Konsolidierungsverbot) zu unterscheiden sind.
Gesamtheit der Konzernunternehmen, die in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden. Gemäss § 294 Abs. 1 HGB sind in den Konzernabschluss prinzipiell das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen einzubeziehen. Das bedeutet, dass der Konsolidierungskreis nicht nur die Gesamtheit der unter einheitlicher Leitung stehenden Unternehmen umfasst (§ 290 Abs. 1 HGB), sondern auch diejenigen Tochterunternehmen, bei denen dem Mutterunternehmen • die Stimmrechtsmehrheit (§290 Abs. 2 Nr. 1 HGB), • das Besetzungs- bzw. Abberufungsrecht bezüglich der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB) oder • das Recht auf Ausübung eines beherrschenden Einflusses aufgrund eines Beherrschungsvertrages bzw. einer entsprechenden Satzungsbestimmung (§290 Abs. 2 Nr. 3 HGB) zusteht. Zusätzlich stellt § 294 Abs. 1 HGB klar, dass alle Tochterunternehmen unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im In- oder Ausland haben, in den Konzernabschluss einzubeziehen sind ( Weltabschluss). Die Einbeziehung von Konzernunternehmen in den Konzernabschluss ist jedoch verboten, wenn durch stark abweichende Geschäftstätigkeiten ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt werden kann (§ 295 HGB; Einbeziehungsverbot). Darüber hinaus erfährt der Vollständigkeitsgrundsatz durch die Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit Einschränkungen: Sofern das Recht des Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung eines Tochterunternehmens nachhaltig beschränkt ist, die Aufnahme eines Unternehmens in den Konzernabschluss mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre oder eine Unternehmung für den Konzern nur von untergeordneter Bedeutung ist, besteht ein Einbeziehungswahlrecht (§ 296 HGB).
Der Konsolidierungskreis i.e.S. bezeichnet den Kreis derjenigen Unternehmen, die in den Konzernabschluss nach den Regeln der Vollkonsolidierung einbezogen werden müssen oder, falls Wahlrechte vorhanden sind, einbezogen werden können. Werden auch Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen eingeschlossen, spricht man vom Konsolidierungskreis i.w.S.
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