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Konsolidierungspflicht

Grund satz (§329 Abs. 2 AktG 1965): Jedes Unternehmen mit Sitz im Inland ist in den Konzernabschluß aufzunehmen, wenn seine Anteile zu mehr als der Hälfte der Konzernleitung oder anderen Konzern Unternehmen gehören und die Einbeziehung nicht den Aussagewert des Konzernabschlusses beeinträchtigt. Konzern Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Anteile zu weniger als der Hälfte anderen Konzern Unternehmen gehören, müssen dann einbezogen werden, wenn ihre Einbeziehung zu einer anderen Beurteilung der Vermögens oder Ertragslage des Konzerns führt (Konsolidierungskreis). Prämisse Pflicht der Einbeziehung Wahlrecht der Einbeziehung Verbot der Einbeziehung

1. Um unter Risikoaspekten gefährlichen Entwicklungen der Mehrfachbelegung von haftendem Eigenkapital zu begegnen, waren Bankenaufsicht und Gesetzgeber in den Ländern der EU bestrebt, die nationalen Vorschriften über die angemessene Eigenkapitalausstattung bei Banken durch die Konsolidierungspflicht auf Bankkonzerne bzw. Instituts- und Finanzholdinggruppen auszudehnen. So müssen heute Institutsund Finanzholdinggruppen insg. über »angemessenes haftendes Eigenkapital verfügen« (§10a Abs. 1 KWG). Welche Unternehmen als gruppenangehörig anzusehen sind, ergibt sich aus § 10a Abs. 2 KWG. Konsolidierungspflicht zur Beaufsichtigung von Instituts- und Finanzholdinggruppen wird - neben der Einzelaufsicht - vor allem mit folgenden Zielsetzungen angewendet: 1. Beurteilung, ob Gruppen über angemessenes haftendes Eigenkapital verfügen, 2. Begrenzung der gruppenmässigen Grosskreditvergabe, 3. laufende Überwachung der Gruppen anhand von Monatsausweisen, die zu erstellen den Gruppen durch § 25 Abs. 2 KWG vorgeschrieben wird.
2. Bankenaufsicht auf konsolidierter Basis nach Kreditwesengesetz.
Konsolidierungspflicht bei Finanzholdinggruppen. Die Finanzholdinggesellschaft bildet zusammen mit nachgeordneten Kredit-, Finanzinstituten, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten und Gemeinschaftsunternehmen eine Gruppe. Die Konsolidierungspflicht wird nicht der Finanzholdinggesellschaft an der Spitze, sondern dem grössten nachgeordneten Institut auferlegt. Die Finanzholdinggcsellschaft hat diesem zut Konsolidierung notwendige Angaben für sich selbst und die ihr nachgeordneten Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Gemischte Unternehmen sind nicht in die gruppenbezogene Konsolidierung einzubeziehen, müssen allerdings über die finanzielle Lage ihrer Töchter, die Institute sind, Kenntnisse haben.

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