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Gemeinschaftsunternehmen

Joint Venture

Joint Venture

Jointventure.

(international:  joint venture) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen durch Bildung einer Tochtergesellschaft, an der die kooperierenden Unternehmen beteiligt sind. Im Rahmen der Kooperation werden dem Gemeinschaftsunternehmen entweder selbständige Unternehmensbereiche oder einzelne Unternehmensfunktionen der Muttergesellschaft übertragen (Beispiel: Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch die Siemens AG und die Robert Bosch GmbH zur gemeinsamen Fertigung elektrotechnischer Haushaltsgeräte, deren Produktion von den Muttergesellschaften aufgegeben wird). Die Ziele der Zusammenarbeit sind etwa Sicherung der Rohstoffbasis, Erschliessung neuer Märkte, Kostenersparnisse durch Ausgliederung von Einkauf, Vertrieb oder Werbung oder "Vergemeinschaftung" von Risiken. Die Kooperation von Grossunternehmen vollzieht sich überwiegend in Gemeinschaftsunternehmen. Die Auswirkungen der Zusammenarbeit auf den Wettbewerb zwischen den Muttergesellschaften wirft dabei wettbewerbspolitische Probleme auf, da die Muttergesellschaften, auch wenn der Wettbewerb zwischen ihnen formal nicht eingeschränkt wird, auf die Zusammenarbeit in dem Gemeinschaftsunternehmen vermutlich Rücksicht nehmen werden. Häufig werden auch in dem Vertrag über die Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens Wettbewerbsverbote für den Bereich des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt. Prototyp ist das sog. 50 :50 Gemeinschaftsunternehmen, das auch als 50:50 Beteiligung oder als 50:50 Gesellschaft bezeichnet wird. Es ist dadurch charakterisiert, dass zwei Gesellschafterunternehmen paritätisch am Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sind und gemeinsam die einheitliche Leitung ausüben. Gemeinschaftsunternehmen werden durch den Einsatz vorhandener Kapazitäten oder durch Kapazitätserweiterungen errichtet. Im ersten Fall gliedern die Gesellschafterunternehmen vorhandene Kapazitäten aus und überführen diese in das Gemeinschaftsunternehmen. Im zweiten Fall erwerben die Gesellschafterunternehmen entweder eine bereits bestehende Unternehmung und leiten sie dann gemeinschaftlich oder aber die Gesellschafterunternehmen gründen ein Gemeinschaftsunternehmen und schaffen so neue Kapazitäten. Nach § 23 Abs. 2 GWB gilt für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen die sog. Fiktion einer Teilfusion: Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen gilt als Zusammenschluss der Muttergesellschaften auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens und unterliegt somit der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 GWB. Da es durch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens möglich wäre, das Kartellverbot des § 1 GWB zu umgehen, wenn Gemeinschaftsunternehmen nur den Fusionskontrollvorschriften unterlägen, werden in der Rechtsprechung neben den Fusionskontrollvorschriften auch die Kartellvorschriften auf Gemeinschaftsunternehmen angewandt (Zweischrankentheorie). Die auch anzutreffende Unterscheidung von kooperativen und konzentrativen Gemeinschaftsunternehmen (Trennungstheorie), wonach nur auf kooperative Gemeinschaftsunternehmen die Kartellvorschriften anzuwenden seien, erweist sich als kaum operational. Sie findet in der Rechtsprechung folglich keine Anwendung. Im Rahmen der Konzernrechnungslegung dürfen Gemeinschaftsunternehmen auf der Grundlage der Quotenkonsolidierung (§ 310 HGB) erfasst werden. Wird von diesem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, sind sie grundsätzlich at equity ( equity accounting) zu bewerten (§ 312 HGB).            Literatur: Bunte, H.-J., Wettbewerbs- und Kartellrecht, München 1980. Emmerich, V., Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991. Rolfes, G., Gemeinschaftsunternehmen, Bochum 1979.

Die Gemeinschaftsunternehmung ist eine Unternehmung, die von zwei oder mehreren Unternehmungen gemeinsam geführt wird. Für die Einbeziehung in den Konzernabschluß gilt das Wahlrecht, entweder die Equity-Methode anzuwenden oder die Quotenkonsolidierung vorzunehmen.

(Joint Venture) ist ein Unternehmen, an dem mehrere Gesellschaften meist mit gleichem, zumindest aber nicht mit derart unterschiedlichem Recht beteiligt sind, dass eine allein das Gemeinschaftsunter­nehmen leiten oder beherrschen könnte. Vielmehr ist die Leitung nur gemeinschaftlich durch mehrere, teilweise nicht zum Konzern gehörende Unternehmen möglich. § 310 HGB bietet hier — alternativ zur  Equity-Methode — die Möglichkeit der  Quotenkonsolidierung. Siehe   Joint Ventures und   Konzernabschluss, jeweils mit Literaturangaben.

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