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Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsabrede

(Arbeitsverhältnis). Ein Wettbewerbsverbot liegt vor, wenn der   Kaufmann mit seinem Angestellten eine Vereinbarung schliesst, nach welcher der Angestellte für einen bestimmten Zeitraum nach der Be­endigung des Arbeitsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird (§ 74 Abs. 1 HGB).

Verpflichtung einer Person, keinen gewerb­lichen Wettbewerb zu einem Unterneh­mer zu betreiben. Das Wettbewerbsverbot ergibt sich während des Bestehens eines Dienstverhältnisses aus der Treuepflicht (vgl. § 60 HGB), nach seiner Beendigung aus einem eventuell vertraglich begründeten Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB). Einem Wettbewerbsverbot unterliegt auch der Ge­sellschafter einer OHG, ebenso der Komple­mentär einer KG nach §§ 112, 113 HGB. Derartige Wettbewerbsverbote im Arbeits­recht und Gesellschaftsrecht sind zwar nicht generell vom Kartellverbot des § 1 GWB freigestellt, werden aber von der Rechtsspre­chung anerkannt. Problematisch sind Wett­bewerbsverbote in Veräußerungsverträgen über ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen und in reinen Aus­tauschverträgen, z.B. in Lizenzverträgen. Die Rechtspraxis ist insoweit noch nicht ge­sichert. Es läßt sich wohl eine Tendenz ab- sehen, derartige Wettbewerbsverbote für rechtlich zulässig zu halten, wenn diese not­wendig sind, um den Vertragszweck zu er­reichen, und sich auch hinsichtlich Dauer und Umfang an dem orientieren, was not­wendigist.      

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