Wettbewerbsabrede
(Arbeitsverhältnis). Ein Wettbewerbsverbot liegt vor, wenn der Kaufmann mit seinem Angestellten eine Vereinbarung schliesst, nach welcher der Angestellte für einen bestimmten Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird (§ 74 Abs. 1 HGB).
Verpflichtung einer Person, keinen gewerblichen Wettbewerb zu einem Unternehmer zu betreiben. Das Wettbewerbsverbot ergibt sich während des Bestehens eines Dienstverhältnisses aus der Treuepflicht (vgl. § 60 HGB), nach seiner Beendigung aus einem eventuell vertraglich begründeten Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB). Einem Wettbewerbsverbot unterliegt auch der Gesellschafter einer OHG, ebenso der Komplementär einer KG nach §§ 112, 113 HGB. Derartige Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht sind zwar nicht generell vom Kartellverbot des § 1 GWB freigestellt, werden aber von der Rechtssprechung anerkannt. Problematisch sind Wettbewerbsverbote in Veräußerungsverträgen über ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen und in reinen Austauschverträgen, z.B. in Lizenzverträgen. Die Rechtspraxis ist insoweit noch nicht gesichert. Es läßt sich wohl eine Tendenz ab- sehen, derartige Wettbewerbsverbote für rechtlich zulässig zu halten, wenn diese notwendig sind, um den Vertragszweck zu erreichen, und sich auch hinsichtlich Dauer und Umfang an dem orientieren, was notwendigist.
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