Massnahmen der Gemeinden im Bereich des lokalen Infrastrukturausbaus nach dem Baugesetzbuch (§§ 123ff.). Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, öffentliche Wege, Strassen, Plätze, Parkflächen, Entwässerungsanlagen, Beleuchtungsanlagen und Grünanlagen nach dem Bebauungsplan einzurichten und zu erstellen, damit eine Grundstücksnutzung als Bauland möglich wird. Zur Finanzierung dieser Massnahmen können die Gemeinden Erschliessungsbeiträge von den Anliegern erheben.
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