Beiträge von Grundstückseigentümern, die von der Gemeinde erhoben werden. Im Bundesbaugesetz (§§123 ff.) werden die Gemeinden zur Erschliessung von Grundstücken verpflichtet und ihr grundsätzliches Beitragsrecht geregelt. Erschliessungsbeiträge dürfen für die erstmalige Herstellung der Erschliessungsanlagen erhoben werden, wobei die Beiträge in Höhe eines (pauschaliert abrechenbaren) dem Grundstückseigentümer zurechenbaren Vorteils erhoben werden dürfen. Mindestens 10% des Erschliessungsaufwandes muss die Gemeinde selbst tragen. Auf Länderebene herrschen im Detail leicht unterschiedliche Regelungen.
Vorhergehender Fachbegriff: Erschliessung | Nächster Fachbegriff: Ersitzung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|