Außer der Equity-Methode können Gemeinschaftsunternehmungen vom Wahlrecht der Quotenkonsolidierung bei der Einbeziehung in den Konzernabschluß Gebrauch machen. Gemäß § 310 HGB darf eine Einbeziehung entsprechend den Anteilen am Kapital vorgenommen werden. Die Jahresabschlußposten sind dabei entsprechend den Anteilen des Konzerns an der Gemeinschaftsunternehmung zu übernehmen.
Gegensatz: Vollkonsolidierung
Auch: quotale Zusammenfassung von Bankbilanzen. Form der Konsolidierung von Bankbilanzen in Institutsgruppen.
Für Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture, sog. 50 : 50 Beteiligungen) kann gemäss § 310 HGB auch die Quotenkonsolidierung als Methode der Kapitalkonsolidierung angewendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das in den Konzernabschluss einzubeziehende Unternehmen gemeinsam von einer Konzerngesellschaft und mindestens einem nicht in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen geführt wird. Die Quotenkonsolidierung findet ihre theoretische Begründung in der Interessentheorie. Im Gegensatz zur Vollkonsolidierung werden die Abschlusspositionen der Einzelbilanzen mit Ausnahme der Eigenkapitalpositionen nur in Höhe der Beteiligungsquote des Konzerns in den konsolidierten Abschluss übernommen. Die anteiligen Eigenkapitalpositionen werden gegen den Beteiligungsbuchwert der Obergesellschaft aufgerechnet, so dass die gleiche Aufrechnungsdifferenz wie bei der —Purchase-Konsolidierungsmethode entsteht. Die Auflösung der stillen Reserven erfolgt allerdings nur quotal, so dass die Quotenkonsolidierung hinsichtlich der Behandlung der Eigenkapitalpositionen der Vorgehensweise bei der Buchwertmethode entspricht. Die nur anteilmässige Übernahme der Abschlusspositionen macht deutlich, dass die Quotenkonsolidierung im Widerspruch zur Einheitstheorie steht, da eine Einbeziehung der Anteile anderer Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens in Form des Ausweises eines Ausgleichspostens für Anteile anderer Gesellschafter nicht erfolgt. Dennoch bewirkt die Quotenkonsolidierung aufgrund der Tatsache, dass der globale Beteiligungsbuchwert durch Einzelpositionen ersetzt wird, eine Erhöhung des Informationsgehalts von Konzernabschlüssen. Literatur: Adler, H./Düring, W/Schmaltz, K., Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl., Stuttgart 1987. Busse von Colbe, W/Ordelheide, D., Konzernabschlüsse, 6. Aufl., Wiesbaden 1991. Eisele, W.IRentschler, R., Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss, in: Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis, 41. Jg. (1989), S. 309 ff. Küting, K./Weber, C.-P., Handbuch der Konzernrechnungslegung, Stuttgart 1989. v. Wysocki, K.IWohlgemuth, M., Konzernrechnungslegung, 4. Aufl., Düsseldorf 1991.
Aktiva und Passiva aus der Bilanz eines Gemeinschaftsunternehmens werden nicht vollständig, sondern nur nach Massgabe der entsprechenden Anteile am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens, den Quoten, mit denen der übrigen Konzernunternehmen verrechnet. Analog erfolgt die Konsolidierung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Siehe auch Konzernabschluss (mit Literaturangaben).
Literatur: Gräfer, H., Scheld, G.A.: Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 9. Auflage, Berlin 2005; Küting, K., Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss — Lehrbuch zur Praxis der Konzernrechnungslegung, 9. Auflage, Stuttgart 2005. Internetadresse: http://www.drsc.de.
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