Bei der Einbeziehung von Tochterunternehmungen in den Konzernabschluß gilt grundsätzlich die Vollkonsolidierung gemäß §§ 300 ff. HGB. In den Konzernabschluß ist der Jahresabschuß der Mutterunternehmung mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmungen zusammenzufassen. Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmungen sind vollständig, bereinigt um Korrekturen nach der Einheitstheorie, in den Konzernabschluß aufzunehmen.
Gegensatz: Quotenkonsolidierung
Konsolidierungsverfahren.
Kapitalkonsolidierung
Im Konzernabschluss werden verbundene Unternehmen (Mutter-Tochter-Beziehungen) vollkonsolidiert, d.h., die Aktiva und Passiva aus den Einzelbilanzen der Mutter- und Tochterunternehmen werden vollständig aufsummiert und unter Verrechnung der Beteiligungen der Muttergesellschaft mit den entsprechenden Anteilen am Eigenkapital der Töchter und unter Saldierung der gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie unter Eliminierung der Zwischengewinne und -verluste zusammengefasst ausgewiesen. Analog erfolgt die Konsolidierung der Konzern-GuV. Siehe auch Konzernabschluss (mit Literaturangaben).
Literatur: Gräfer, H., Scheld, G.A.: Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 9. Auflage, Berlin 2005; Küting, K., Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss — Lehrbuch zur Praxis der Konzernrechnungslegung, 9. Auflage, Stuttgart 2005. Internetadresse: http://www.drsc.de.
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