Gemäß § 296 Abs. 1 HGB braucht eine Tochterunternehmung in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn
1. erhebliche und dauernde Beschränkungen in der Ausübung der Mutterunternehmung vorliegen,
2. die erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind oder
3. die Anteile ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden.
Gemäß § 296 Abs. 2 HGB braucht außerdem eine Tochterunternehmung nicht in den Konzernabschluß einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.
Grund satz ($ 329 Abs. 2 S. 2 AktG 1965): Von der Einbeziehung eines Konzern Unternehmens in den Konzernabschluß kann abgesehen werden, wenn die Darstellung der Vermögens und Ertragslage des Konzerns wegen der geringen Bedeutung des Konzern Unternehmens dadurch nicht beeinträchtigt wird. Konzern Unternehmen, an denen die Obergesellschaft unter 50% beteiligt ist und ausländische Konzern Unternehmen können eingezogen werden. Vgl. » Konsolidierungskreis.
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