Sofern der Abschlußstichtag eines in den Konsolidierungskreis einbezogenen Konzern Unternehmens nicht mit dem Stichtag des Konzernabschlusses übereinstimmt, sind die einbezogenen Konzern Unternehmen nach deutschem Recht (§ 331 Abs. 3 S. 2 AktG 1965) verpflichtet, auf den Stichtag des Konzerns einen zwischenabschluß (Bilanz und GuV) aufzustellen.
Die Vorschriften über die Feststellung von Jahresabschlüssen finden keine Anwendung für zwischenabschlüsse; diese müssen lediglich vom Aufsichtsrat der betreffenden Gesellschaft, falls ein solcher vorgesehen ist, gebilligt werden (§ 331 Abs. 3 S. 3 AktG).
Die Vorschriften über die Konzernrechnungslegung enthalten keine Bestimmungen zur Aufstellung von
zwischenabschlüssen. Der zwischenabschluß unterliegt aber der Prüfungspflicht durch die Konzernabschlußprüfer, die den Zwischenabschluß daraufhin zu prüfen haben, ob er den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) entspricht (§ 336 Abs. 3 AktG 1965). Damit sind indirekt Mindestvorschriften für die Aufstellung des zwischenabschlusses gegeben.
aufgrund der Eigenmittel-Richtlinie der EG (Art. 2 I tir. 2) in § 10 III KWG vorgesehene Möglichkeit, Zwischenberichte der Kreditinstitute dann, wenn sie den für Jahresabschlüsse geltenden Anforderungen entsprechen, für die Bemessung der Eigenmittel der Institute zu berücksichtigen. Werden in Zwischenabschluß ausgewiesene Zwischengewinne dem Kernkapital eines Instituts i. S. des KWG zugerechnet, müssen Zwischenabschluß mindestens fünf Jahre hintereinander erstellt werden; auch bei anderen Änderungen der Bilanzierungspraxis ist ein Institut im Interesse einer gewissen Stetigkeit fünf Jahre an die neue Praxis gebunden. Zwischenabschluß sind unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sowie der Deutschen Bundesbank einzureichen, ebenso der Zwischenprüfungsbericht des Abschlussprüfers.
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