Emittenten von zugelassener Wertpapiere müssen gem. § 44b BörsG; §§ 53 ff BörsZulV regelmäßig Zwischenberichte veröffentlichen. In ihnen soll über die Geschäftstätigkeit der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres berichtet werden. Die Zwischenberichte sind außerdem innerhalb von zwei Monaten nach der Beendigung des Berichtszeitraums in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder im Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen, die dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Gem. § 53 BörsZulV sind die Mindestanforderungen an den Inhalt des Zwischenberichts festgelegt.
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