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Zwischenauslandsverkehr

Aussenhandel

- Außenhandel

Zollrechtlicher Begr. f. die Auslandsbeförderung und Auslandslagerung von Waren. Das eine ist gegeben, wenn Waren aus dem inländischen Freiverkehr - ohne Erlass, Erstattung oder Vergütung von Zoll - ausgeführt, unverändert durch das ausländische Zollgebiet transportiert und wieder in das inländische Zollgebiet eingeführt werden. Das andere liegt vor, wenn Waren des Freiverkehrs ausgeführt, in einer Freizone oder im Zollausland aufgrund einer besonderen Zulassung vorübergehend gelagert und dann wieder eingeführt werden. In beiden Fällen sind die Waren mit dem Antrag anzumelden und zu gestellen; ist die Ausfuhr zollamtlich zu überwachen. Daraufhin ist eine zollfreie Wiedereinfuhr gestattet.

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