Die Konzernleitungen, die einen Konzernabschluß aufstellen, sind verpflichtet, zur Ergänzung des Konzernabschlusses in den ersten 5 Monaten nach dem Stichtag des Konzernabschlusses einen Konzerngeschäftsbericht (KGB) aufzustellen und den Konzernabschlußprüfem zur Prüfung vorzulegen. Die aktienrechtlichen Vorschriften über den KGB (§334 AktG 1965; entsprechen weitgehend den Vorschriften über den Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft. Der KGB hat den »Grund sätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen« (§ 334 Abs. 4 S. 1 AktG). Die sog. » Schutzklausel findet auch für den KGB Anwendung. Grundsätzlich ist der KGB zusätzlich zum Geschäftsbericht der Obergesellschaft aufzustellen. Es ist jedoch möglich und in der Praxis üblich, den Geschäftsbericht der Obergesellschaft und den KGB zusammenzufassen und in einem Druckstück vorzulegen. Inhalt des KGB: Bericht über den Umfang des » Konzerns und die Abgrenzung des Konsolidierungskreises (§ 334 Abs. 1 AktG). Lagebericht (§ 334 Abs. 2 AktG) der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluß einbezogenen Untergesellschaften sind ebenso anzugeben wie Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Stichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind sowie entstandene oder zu erwartende Verluste bei nicht einbezogenen Konzern Unternehmen.
3. Erläuterungsbericht der Kon zernabschluß ist zu erläutern, wobei auch wesentliche Abweichungen von dem letzten Konzernabschluß anzu geben sind. Zusätzlich müssen verschiedene Einzelangaben im Erläuterungsteil des KGB enthalten sein: (i) Angaben über die Ursachen und den bilanzmäßigen Charakter des Konsolidierungsausgleichspostens, Angaben über Haftungsverhältnisse, Angabe der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu anderen verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei die sen Unternehmen, die auf die Lage des Konzerns von erheblichem Ein fluß sein können.
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