Stiftungen können in zwei Rechtsformiewändern" auftreten, und zwar als 0 Stiftung des privaten Rechts. Sie ist eine juristische Person, deren Rechtsverhältnisse sich nach dem BGB regeln (5 80ff. BGB). Zur Entstehung ist ein Stiftungsakt erforderlich. In jedem Fall ist er am Gewinn und auch an einem eventuellen Verlust des betreffenden Unternehmens beteiligt. Die Verlustbeteiligung kann jedoch im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Man bezeichnet dies als typische stille Gesellschaft. Es kann hierüber hinaus auch noch vereinbart werden, dass der stille Gesellschafter im Falle der Auflösung der Gesellschaft so gestellt wird, als wäre er am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Diese Form bezeichnet man als atypische stille Gesellschaft.
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