dient der Verwaltung eines sogenannten verselbständigten Vermögens (Zweckvermögen), das durch Verfügung des Stifters der Verfolgung eines dauernden Zweckes dient. Die Stiftung ist selbständiger Träger von Rechten mit dem Status einer juristischen Person. Geregelt in §§ 80 ff BGB. Auch im öffentlichen Recht gibt es Stiftungen, die gemeinnützigen oder allgemein-kirchlichen Zwecken dienen.
Die Stiftung ist eine juristische Person des Privatrechts (§§ 80 ff. BGB). Sie ist dadurch geprägt, daß sie Rechtsfähigkeit besitzt, keine Mitglieder hat und das vom Stifter bei der Gründung gewidmete Vermögen einer zweckgebundenen Verwendung zugeführt wird. Zu ihrer Errichtung bedarf es eines Stiftungsaktes, entweder in Form einer letztwilligen Verfügung oder durch Schriftform erforderndes Rechtsgeschäft unter Lebenden, sowie einer staatlichen Genehmigung durch das Land, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Unter weitgehend zwingender Anwendung des Rechts des eingetragenen Vereins hat die Stiftung einen Vorstand, dem die Durchführung des Stifterwillens obliegt. Mit der zumeist vom Staat errichteten rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts werden stets öffentliche Zwecke verfolgt, im Gegensatz zur privatrechtlichen S die sowohl private als auch öffentliche Zwecke verfolgen kann. Öffentliche Stiftung genießen wegen ihrer Gemeinnützigkeit zahlreiche steuerliche Vergünstigungen.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Rechtsfähige Einrichtung mit einem zweckgebundenen Vermögen.
Widmung von Vermögen zu einem bestimmten Zweck durch Rechtsgeschäft (z. B. schriftliche Erklärung, Testament). Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts (§§ 80ff. BGB) ist eine selbständige juristische Person. Bei einer unselbständigen Stiftung ist der Rechtsträger eine bereits vorhandene, das Vermögen treuhänderisch verwaltende Person. Die öffentlich-rechtliche Stiftung ist ein öffentlich-rechtlicher Vermögensbestand mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist streng an einen vom Stifter festgesetzten Zweck gebunden, der nicht beliebig geändert werden kann. Das Stiftungsrecht ist weitgehend zersplittert: Die privatrechtlichen Regelungen in den §§ 80ff. BGB setzen spezielles Landesrecht voraus und gelten zudem für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen nur partiell und sinn-entsprechend. Literatur: Kühler, F., Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., Heidelberg 1986.
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