Eine Einzelfirma ist die Firma eines Einzelkaufmanns, der sein Handelsgewerbe als einzelner betreibt.
(Einzelkaufmann) Ausprägung der kapitalistischen Unternehmensverfassung, bei der eine einzelne Person als Kaufmann (§ 1 HGB) ohne weitere Gesellschafter eine Unternehmung betreibt und dabei für die Verbindlichkeiten der Firma grundsätzlich allein und unbeschränkt (d.h. auch mit dem Privatvermögen) haftet. Der Einzelkaufmann bestimmt als Eigentümer allein die Zielsetzung und Politik der Unternehmung (Mitwirkungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer richten sich nach Betriebsverfassungsgesetz 1972). Im Gegensatz zu Personengesellschaften, wo mehrere Personen den Eigentümerverband bilden, entfällt eine vertragliche Regelung der Entscheidungsstruktur zur Interessenabstimmung. Die Gründung der Einzelfirma erfolgt formlos, Publizität ist, sofern nicht das Publizitätsgesetz greift, in Form der Eintragung der Firma in das Handelsregister nur dann erforderlich, wenn der Gegenstand der gewerblichen Betätigung eines der in § 1 HGB aufgezählten neun sog. Grundhandelsgewerbe ist und sie einen eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert.
Nicht als Einzelfirma ist die sog. Einmanngesellschaft anzusprechen, die dann vorliegt, wenn sämtliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft in der Hand eines Gesellschafters liegen.
Literatur: Wöhe, G., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., München 1990.
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