Um ihre Aktivitäten auf die Unternehmensziele ausrichten zu können, benötigen die Unternehmen eine bestimmte innere Ordnung. In ihr kommt zum Ausdruck, wodurch das Handeln der Unternehmung bzw. die Unternehmenspolitik bestimmt wird und welche Regelungen existieren, um die Aktivitäten der Unternehmung darauf auszurichten. Die Gesamtheit dieser grundlegenden und langfristig gültigen (konstitutiven) Strukturregelungen wird auch als Unternehmensverfassung bezeichnet. Sie ist grundsätzlich frei gestaltbar, wird aber durch bestimmte gesetzliche Regelungen eingeschränkt. Hierzu zählen neben den handels- und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen vor allem die Gesetze zur Mitbestimmung auf Betriebsebene, Mitbestimmung auf Unternehmensebene. Regelungen, die im Rahmen der Unternehmensverfassung getroffen werden, finden ihren Niederschlag in offiziellen Satzungen, Unternehmensleitlinien, Geschäftsverteilungsplänen, Handbüchern o.Ä. Sie geben gewissermaßen eine grundsätzliche Entwicklungsrichtung vor, die durch eine entsprechende strategische und operative Führung konkret umzusetzen ist. Zu den Sachverhalten, die im Rahmen der Unternehmensverfassung zu regeln sind, zählen vor allem: a) Zwecksetzung und Selbstverständnis des Unternehmens (z.B. »europäisches Handelshaus«, »Technologiekonzern«) sowie die daraus resultierende Grundausrichtung der Unternehmenspolitik; b) Festlegung und Zuweisung von Kompetenzen, also Befugnissen, wer für das Unternehmen in welchen Situationen entscheidet, und der dazu gehörigen Verantwortlichkeiten; c) Ausgestaltung der Grundrechte und •pflichten der Unternehmensmitglieder (z.B. durch Formulierung von Anforderungen an Führungskräfte in sog. Führungsleitlinien); d) Bestimmung der Träger des Unternehmens, welche die Organe der Gesellschaft (z.B. Aufsichtsrat) einsetzen; e) Formulierung von Entscheidungs- und Konsensbildungsregeln in Konfliktfällen, etwa in Form von Abstimmungs- oder Geschäftsordnungen bestimmter Gremien (z.B. Vorstand, Aufsichtsrat). Neben diesen frei zu vereinbarenden Verfassungsbestandteilen, die häufig auch als Unternehmensgrundsätze bezeichnet werden, gestaltet auch der Staat einen Teil der Strukturregelungen im Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist vor allem der durch die Mitbestimmungsgesetze vorgegebene Handlungsrahmen zu berücksichtigen.
Auch: Statut. Bei Banken die Zusammenfassung der Normen, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bank i. w. S. sowie der Bank an sich.
i. w. S. alle (rechtlichen) Regelungen, die sich auf die Steuerung der Entscheidungen und Handlungen von Unternehmungen (als autonomen ökonomischen Wirtschaftseinheiten in der Marktwirtschaft) beziehen. Dazu gehören Regelungen zur "internen" Machtverteilung (etwa zwischen "Kapital" und "Arbeit") ebenso wie "extern" ansetzende Steuerungsmassnahmen zum Schutz der Interessen von Aktionären, Konsumenten etc. (z. B. Kapital- marktgesetze, Verbraucherschutzgesetze (Verbraucherschutz), Wettbewerbsrecht, Publizität). Unternehmensverfassung i. e. S. bezieht sich nur auf den "internen" Aspekt; man kann insoweit auch von der "Organisationsverfassung" sprechen, weil es um die Verfassungsregeln zur Organisation des Entscheidungsprozesses in der Unternehmung geht. Der Begriff der Unternehmensverfassung ist insb. seit den 70er Jahren im Zusammenhang mit der Diskussion um die Weiterentwicklung des geltenden Gesellschaftsrechts zu einem Unternehmensrecht sowie um die Mitbestimmung aktuell geworden. Über die Gestalt der Unternehmensverfassung wird mit der Antwort auf die folgenden beiden Fragen entschieden: (1) Welche Interessen sollen die Zielsetzung und Politik der Unternehmen bestimmen? Hier geht es im Grundsatz um vier Interessen, nämlich die der Kapitaleigner, der Arbeitnehmer, der Konsumenten und um das sog. öffentliche Interesse (Interesse der Allgemeinheit). In interessenmonistischen Verfassungen sind nur die Interessen einer gesellschaftlichen Gruppe relevant, z. B. in der geltenden kapitalistischen Unternehmensverfassung die der Kapitaleigner (Eigentümer der Produktionsmittel) oder in der arbeitsorientierten Unternehmensverfassung die der Arbeitnehmer (jugoslawisches Unternehmensmodell). In interessenpluralistischen Verfassungen sind zwei oder mehr Interessen von Bedeutung, etwa neben den Interessen von Kapitaleignern und/oder Arbeitnehmern das öffentliche Interesse und/oder das der Konsumenten. Mitbestimmte Unternehmungen haben in diesem Sinne eine interessendualistische Verfassung, jedenfalls dann, wenn eine echte Parität von Kapital und Arbeit gegeben ist, wie etwa in der Montanmitbestimmung. (2) Wie ist die formale Entscheidungsstruktur des Unternehmens auszugestalten, um die ausgewählten Interessen im Entscheidungsprozss (dauernd) durchsetzen zu können? Dazu müssen (Mindest-) Regelungen über Entscheidungsgremien nach Art, Zusammensetzung, Wahl und Zuständigkeiten (z.B. Vorstand und Aufsichtsrat bei der —Aktiengesellschaft), über den Ablauf des Entscheidungsprozesses in den Gremien (Vorsitz, Ausschüsse, Teilnahme- und Beschlussmodalitäten) und über ihre Information im Rahmen der Entscheidungsvorbereitung (Planungsinformationen) und zur Kontrolle der Resultate der getroffenen Entscheidungen (Kontrollinformationen) erlassen werden. Beide Fragen haben in der Reformdiskussion immer eine Rolle gespielt, wenn auch die erste Frage von grundsätzlicherer Bedeutung ist, weil hier der Zusammenhang von Unternehmensverfassung und —Wirtschaftsordnung betroffen ist. Verteidiger eines (neo-) liberalen Unternehmensmodells beharren darauf, dass Eigentum, Markt und Vertrag — wie bisher — die Grundbausteine der kapitalistischen Unternehmensverfassung abgeben müssen; das Problem sei nicht die (abzulehnende) Mitbestimmung der Arbeitnehmer, sondern die Stärkung der Stellung des (Klein-)Aktionärs gegenüber dem Management. Dazu wird auf eine Verbesserung seiner Mitgliedschaftsrechte in der Organisationsverfassung und auf die Effektivierung der Sanktionswirkungen des Kapitalmarktes (durch Kauf und Verkauf von Aktien) verwiesen. Das andere heute kaum noch vertretene Ex trem bildet die Forderung nach einer Sozialisierung der Grossunternehmungen. In der Mitte stehen Reformvorschläge, die eine vorsichtige Weiterentwicklung der geltenden Unternehmensverfassung anstreben. Sie gehen von der Einsicht aus, dass die grosse (Riesen-)Unternehmung einschl. des Konzern (Konzernmitbestimmung) in der Realität gerade nicht ausreichend über den Markt gesteuert wird, sondern über einen grossen Handlungsspielraum verfügt, der der Legitimation bedürfe. Man befürwortet deshalb im Prinzip eine interessenpluralistische Verfassung, wobei Unterschiede bei der Auswahl von Interessen insofern bestehen, als einzelne Vorschläge neben Arbeit und Kapital auch eine Integration von "öffentlichem Interesse" und Konsumenteninteresse befürworten, andere dies aber ablehnen und die Wirkung dieser Interessen durch externe Steuerungsmechanismen sicherstellen wollen. Im Hinblick auf die zweite Frage wird insb. die Machtverteilung zwischen professionellem Management und den Interessenvertretern (von Kapitaleignern, Arbeitnehmern etc.) diskutiert. Überwiegend wird das angloamerikanische Board-System abgelehnt und das deutsche Aufsichtsratssystem (Aktiengesellschaft) befürwortet; man sieht darin eine bessere Verwirklichung des Prinzips der Einheit von Aufgabe, Sachverstand und Verwantwortung für die Unternehmensführung (Vorstand) einerseits und der Interessenrepräsentation (Aufsichtsrat) andererseits. Eine Reihe von Vorschlägen zielt dabei allerdings gegenüber dem Status quo auf einen stärkeren Einfluss des Aufsichtsrates z.B. im Rahmen der Unternehmensplanung ab. Bei allen Reformen ist zu beachten, dass die Harmonisierung der (gesellschaftsrechtlichen) Vorschriften in der EG auch zu einer Annäherung der nationalen Gesetze über die Unternehmensverfassung führen soll; die EG hat deshalb entsprechende Rahmenvorschläge unterbreitet. Literatur: Steinmann, H., Das Grossunternehmen im Interessenkonflikt, Stuttgart 1969. Steinmann, H.I Gerum, E., Unternehmensordnung, in: Bea, F. X./ Dicht!, EJSchweitzer, M. (Hrsg.), Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 1: Grundfragen, 3. Aufl., Stuttgart, New York 1985, S. 164 ff.
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