ein verfassungsmässig verbürgtes Recht. Das Grundgesetz nennt als Grundrechte in den Art. 1-19 insb. die Menschenwürde, die persönliche Freiheit, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereins- und Koalitionsfreiheit, die Freizügigkeit, die freie Wahl der Ausbildung und des Berufs, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis, das Eigentum und das Erbrecht, den Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung sowie das Petitionsrecht. Ehe und Familie sind grundrechtlich geschützt. Daneben finden sich weitere Grundrechte im Grundgesetz, so das Widerstandsrecht gegen Bestrebungen zur Beseitigung der verfassungsmässigen Ordnung (Art. 20, IV GG) und die sog. Justizgrundrechte, also der Anspruch auf einen gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), das Verbot, jemanden wegen derselben Tat mehrmals zu bestrafen, und das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Art. 103II, III GG). Einschränkungen der Grundrechte sind möglich, wenn ihnen ein spezieller Vorbehalt ( Gesetzesvorbehalt) beigefügt ist, sie damit schon nach ihrem Wortlaut durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes begrenzt werden können. Darüber hinaus ist durch Verfas- sungsänderung eine Modifikation der Grundrechte nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Gegen unberechtigte Eingriffe in die Grundrechte kann sich der einzelne insb. durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wehren. Der Missbrauch von Grundrechten kann ihre Verwirkung zur Folge haben (Art. 18 GG). Insgesamt werden die Grundrechte nicht mehr nur als "Abwehrrechte" des einzelnen gegenüber dem Staat, sondern auch als Rechte auf "Teilhabe" an staatlichen Leistungen verstanden. Literatur: Benda, EJMaihofer, WJVogel, H.-J. (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts, Berlin 1983. Maunz, Th.lDürig, G., Grundgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, 7. Aufl., München 1991.
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