Ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, das bereits ab einer Zahl von fünf Beschäftigten Gültigkeit besitzt. Gemäß seinen Bestimmungen werden die Interessen der Arbeitnehmer kollektiv vor allem durch vier Organe vertreten: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Sprecherausschuss der leitenden Angestellten. Der Betriebsrat als ständiger Vertreter der Beschäftigten wird alle vier Jahre von der Arbeitnehmerschaft (ohne leitende Angestellte) gewählt. Seine Mitwirkung bezieht sich auf verschiedene Bereiche:
a) In sozialen Angelegenheiten muss die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden. Hierzu gehören u.a. Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen, Fragen der Lohngestaltung und Arbeitsschutzregelungen.
b) Bei personellen Angelegenheiten hat der Betriebsrat Mitwirkungsrechte in allgemeinen Personalfragen (z.B. Grundsätze der Personalpolitik), bei personellen Einzelmaßnahmen ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht, z.B. kann er Kündigungen widersprechen.
c) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und -abläufen hat der Betriebsrat ein Beratungsrecht.
d) In wirtschaftlichen Angelegenheiten besteht ein Informations- und Anhörungsrecht, das in größeren Betrieben durch einen sog. Wirtschaftsausschuss (in dem Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder vertreten sind) wahrgenommen wird. Die Betriebsversammlung ist die Versammlung der Arbeitnehmer, die i.d.R. quartärlich vom Betriebsrat einberufen wird, um einen Tätigkeitsbericht abzulegen. Einmal jährlich erfolgt im Rahmen der Betriebsversammlung zudem ein Bericht des Arbeitgebers über die wirtschaftliche Situation. Die lugend- und Auszubildendenvertretung vertritt die besonderen Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden und wird aus deren Reihen gewählt. In Betrieben mit zehn oder mehr leitenden Angestellten gilt seit 1988 das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten. Es sieht die Einrichtung eines Sprecherausschusses der leitenden Angestellten, die durch den Betriebsrat nicht vertreten werden, vor. Der Sprecherausschuss stellt ein Pendant zum Betriebsrat dar, hat aber insgesamt beschränktere Mitwirkungsmöglichkeiten.
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