Grundsatz, bestimmte -Versicherungszweige in selbständigen Versicherungsgesellschaften zu führen. Die Spartentrennung beruht auf der Annahme, dass bestimmte Versicherungszweige gefährlicher als andere sind und sich die Risiken aus einem Versicherungszweig nicht in einen anderen fortpflanzen sollen. Die Spartentrennung wird explizit für Lebensversicherungsunternehmen gefordert; in der Krankenversicherung bestimmt sich die Verpflichtung zur Errichtung eines selbständigen Unternehmens danach, ob die Belange der Versicherten nur innerhalb einer eigenen Gesellschaft ausreichend geschützt werden können. Als kleine Spartentrennung wird der aufsichtsrechtliche Grundsatz bezeichnet, dass jeder Versicherungszweig sich langfristig selbst tragen möge.
Lebens-, Kranken- und Kreditversicherungen dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur in rechtlich selbstständigen Unternehmen betrieben werden. Die deutsche Versicherungsaufsicht lässt eine Spartenkombination mit diesen Versicherungen nicht zu. Rechtsschutzversicherungen können seit 1990 auch von Kompositversicherern angeboten werden, wenn bei Schadenfällen ein rechtlich eigenständiges Unternehmen die Regulierung übernimmt.
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