Verkehrsteuer auf der Grundlage des Versicherungsgesetzes in der Fassung von 1959. Rechtsgrundlage sind das Versicherungsteuergesetz in der Fassung vom 10.1. 1996 -VerStG 1996 (BGBl I S. 22) unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen und die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung.
Steuerschuldner: Versicherungsunternehmen
Steuerträger: Versicherungsnehmer
Steuerobjekt: Zahlung von Versicherungsprämien und -beiträgen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat oder wenn ein Gegenstand versichert ist, der bei Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war; Ausnahmen sind u. a. gesetzliche und private Lebens- und Krankenversicherungen sowie die Arbeitslosenversicherung. Bemessungsgrundlage: Versicherungsentgelt bzw. Versicherungssumme bei der Hagelversicherung
Steuertarif: Der Steuersatz beträgt 15 %, bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 10 %, bei der Gebäudeversicherung mit Feueranteil 13,75 %, bei der Hausratversicherung mit Feueranteil 14 %, bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 % und bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3 % des Versicherungsentgelts. Bei der Hagelversicherung beträgt sie 0,10 Euro für jede angefangenen 511 Euro der Versicherungssumme.
Absolutes Aufkommen: 7,24 Mrd. Euro (2000).
Anteil am Gesamtaufkommen: 1,6 %
Ertragshoheit: Bund
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder im Auftrag des Bundes
dem Bund zufliessende —Steuer (Aufkommen 1991: 5,9 Mrd. DM). Steuerobjekt ist die Zahlung von Versicherungsentgelt (Prämien, Beiträge) an Versicherungsunternehmen (ausgenommen u. a. alle gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherungen sowie die Arbeitslosenversicherung). Steuerbemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Versicherungsentgelt, bei der Hagelversicherung die Versicherungssumme. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 10% des Versicherungsentgelts. Die Steuer wird vom Versicherungsunternehmen regelmässig abgeführt und dem Versicherungsnehmer durch offenen Ausweis in Rechnung gestellt. Die Versicherungsteuer knüpft an klar umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs an; man kann sie deshalb als eine Art Sonder-Umsatzsteuer bezeichnen. Es ist deshalb auch konsequent, dass die Umsätze, die unter das Versicherungsteuergesetz fallen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Für die Beibehaltung der Steuer sprechen in erster Linie fiskalische Gründe. Mitunter wird aber im Abschluss einer Versicherung und dem dadurch erworbenen Versicherungsschutz eine besondere Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip) gesehen, die eine steuerliche Belastung rechtfertigen würde. Allerdings gibt es sozialpolitische Bedenken: Die private Vorsorge gegen die Risiken des Lebens wird verteuert, was besonders die Bezieher niedriger Einkommen trifft. Der Gesetzgeber trägt dem durch viele Steuerbefreiungen Rechnung.
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