natürliche oder juristische Person, die eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für einen Dritten abzuführen oder einzubehalten hat oder sonstige Steuerverpflichtungen erfüllen muss, z. B. Unternehmen bei der Umsatzsteuer.
Derjenige, der die Steuer zu zahlen hat oder einen Anspruch auf Zahlung (z.B. Rückerstattung) gegen das Finanzamt hat, § 43 AO. Steuerschuldner sind also diejenigen Steuerpflichtigen, die Geld an das Finanzamt zu zahlen haben oder von ihm bekommen. Wer Steuerschuldner ist, ist auch Steuerpflichtiger, wer Steuerpflichtiger ist, muß aber nicht Steuerschuldner sein.
Person, die einen Tatbestand erfüllt, an den das Gesetz die Steuerleistungspflicht knüpft (Steuersubjekt). Meist ist der Steuerschuldner identisch mit dem Steuerzahler. Eine Ausnahme liegt aber z. B. bei der Lohnsteuer vor: Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer, Steuerzahler aber der Arbeitgeber, der die Steuer an das Finanzamt abführt (—Quellensteuer).
(taxable person)
wird derjenige bezeichnet, der die Steuer an die Finanzbehörde abzuführen hat (Steuerzahler), d.h. zu ihrer Entrichtung verpflichtet ist und somit den Steuerbescheid erhält. Bei der Einkommensteuer hat der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen und abzuführen.
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