(taxable person) Person, die aufgrund der Steuergesetze eine Steuer als Steuerschuldner zu entrichten hat. Steuerpflichtiger ist gem. § 33 deutscher Abgabenordnung, wer ihm durch Steuergesetze auferlegte Pflichten zu erfüllen hat, d.h. wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, Sicherheiten zu leisten oder Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat.
(Steuersubjekt) ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat, § 33 AO.
Definition gem. § 33 Abs. 1 u. 2 AO. Der Begriff des Steuerpflichtigen im Sinne des § 33 Abs. 1 und 2 AO erfaßt alle natürlichen und juristischen Personen, die durch ein Steuerrechtsverhältnis verpflichtet sind. Die Verpflichtung kann auf vermögensrechtlicher oder auf verfahrensrechtlicher Grundlage beruhen. In Abs. 1 werden explizit mögliche Formen von Verpflichtungen genannt. Steuerpflichtiger ist demnach jeder, der eine Steuer schuldet, der für eine Steuer haftet, der eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, der eine Steuererklärung abzugeben, der Sicherheiten zu leisten, der Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat oder der durch Steuergesetze auf sonstige Art verpflichtet ist. Der Begriff des Steuerpflichtigen ist also umfassender als der Begriff des Steuerschuldners; so ist z. B. der Arbeitnehmer der Schuldner der » Lohnsteuer, während sie vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen ist (§ 38 Abs. 2 u. 3 EStG). Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind beide Steuerpflichtige. Gleichwohl wird in den Einzelsteuergesetzen i. d. R. der Begriff des Steuerpflichtigen als Synonym für den Begriff des Steuerschuldners verwendet. Personen, die in fremden Steuersachen tätig sind, bzw. zu deren Aufklärung beitragen (vgl. z. B. §§ 93, 96, 97 AO), werden von der Begriffsbestimmung allerdings nicht erfaßt (5 33 Abs. 2 AO).
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