Steuersubjekt ist diejenige natürliche Person, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (z. B. Stiftung), die den Tatbestand erfüllt, an den ein bestimmtes Steuergesetzdie Steuerpflicht knüpft. Gefragt wird also, wem das Steuerobjekt des jeweiligen Gesetzes und die damit verbund ene Steuerschuld zugerechnet wird. Steuersubjekt ist demnach z. B. im Einkommensteuerrecht jede natürliche Person, die Einkommen (= Steuerobjekt) bezieht. Obwohl das Steuersubjekt regelmäßig Steuerpflichtiger und Steuerschuldner ist, muß es die Steuer nicht immer auch selbst abführen: So hat etwa der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer (= Steuersubjekt und Steuerschuldner) zu entrichten.
Die Adressaten des Steuergesetzes sind die aktiven und passiven Steuersubjekte: Die Hoheitsträger können als aktive Steuersubjekte (Steuergläubiger) die Steuern beanspruchen, die Steuerpflichtigen oder Steuerschuldner müssen als passive Steuersubjekte die Besteuerung "erdulden". Bei Steuervergünstigungen kommt es ausnahmsweise zu einem Rollentausch, auf den das Besteuerungsverfahren nur bedingt eingestellt ist. Im Regelfall steht das passive Steuersubjekt im Vordergrund. Ihm werden das Steuerobjekt und die Steuerschuld zugerechnet (vgl. zur allgemeinen Zurechnung § 39 AO). Persönliche Befreiungen (z. B. § 5 KStG) werden auch als subjektive Befreiungen bezeichnet. Bei den Personensteuern geht der Aufbau des Steuergesetzes vom Steuersubjekt, bei den —Objektsteuern vom Steuerobjekt aus. Das Steuersubjekt ist Träger steuerlicher Rechte und Pflichten. Es kann insoweit auch von steuerlicher Rechtsfähigkeit oder Steuerfähigkeit gesprochen werden, wobei deren Umfang in den einzelnen Steuergesetzen unterschiedlich weit gezogen ist und sich nicht mit der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit deckt. Potentielle Steuersubjekte der Einkommensteuer sind alle natürlichen Personen. Die Körperschaftsteuer bezieht sich auf juristische Personen. Das UStG stellt auf den selbständig gewerblich oder beruflich tätigen "Unternehmer" ab.
(deutsche Umsatzsteuer). Steuersubjekt bei der Umsatzsteuer ist der Unternehmer. § 2 UStG definiert den Unternehmer als denjenigen, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Hierbei ist es ausreichend wenn Einnahmen erzielt werden. Ob dabei auch ein Gewinn entsteht, ist für Zwecke der Umsatzsteuererhebung nicht notwendig. Als Steuersubjekt hat der Unternehmer alle Verwaltungs- und Zahlungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung zu erbringen. Die Angaben in der Steuererklärung, der buch- und belegmässige Nachweis der Umsätze, die Abgabe der Steuererklärung, die Einhaltung der Fristen und letztlich die Zahlung der Umsatzsteuerschuld obliegen dem Unternehmer. Der Endverbraucher zahlt zwar im Preis die Umsatzsteuer an den Unternehmer und trägt sie somit wirtschaftlich, aber das Steuersubjekt mit allen Rechten und Pflichten ist der Unternehmer. Da die Definition des Unternehmers sehr allgemein gehalten ist, greift diese sehr früh. Selbst bei Tätigkeiten, die ansonsten eher dem Privatbereich zuzuordnen sind. So würden z.B. Flohmarktverkäufe oder mehrmalige Verkäufe in Internetplattformen die Voraussetzungen erfüllen, das derjenige, der dieses ausführt umsatzsteuerlich als Unternehmer mit allen Rechten und Pflichten zu qualifizieren ist. Hier hat der Gesetzgeber allerdings Befreiungsregeln für sogenannte Kleinunternehmer geschaffen. Wer dauerhaft nicht mehr als 17.500 € Umsatz im Kalenderjahr erwirtschaftet, wird automatisch als Kleinunternehmer behandelt. Von seinen Umsätzen wird keine Umsatzsteuer erhoben, dafür kann er auch keine Vorsteuererstattung für seine Einkäufe in den unternehmerischen Bereich beantragen. Siehe auch Umsatzsteuer (mit Literaturangaben).
Person, die den steuerpflichtigen Tatbestand erfüllt (z.B. Einkommen bezieht).
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