Das Steuerschuldverhältnis kann sich auf Steuerzahlungen oder auf die Erfüllung von Erklärungs- und Buchführungspflichten beziehen. Die in der AO allgemein formulierte Steuerpflicht (§ 38 AO) wird von den Tatbeständen der Einzelsteuergesetze ausgefüllt. Die vermögensrechtlich orientierte Steuerschuld entsteht nach einzelnen Vorgängen (z. B. Grunderwerb, Erbschaft, Schenkung, Kapitalzuführung) oder nach Ablauf eines Zeitraumes (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer). Die Steuerschuld als vermögensbezogene Steuerpflicht ergibt sich aus der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Tarif.
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