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Schenkung

Schenkung bedeutet nach § 516 BGB eine Vermögensübertragung des Schenkers an den Beschenkten ohne Entgelt.

ist ein Vertrag, durch den eine Person aus ihrem Vermögen eine andere Person ohne Gegenleistung bereichert. Ein Widerruf der Schenkung ist wegen groben Undanks möglich (§§ 530 ff BGB). Die Schenkung ist deswegen ein Vertrag, weil der Beschenkte einwilligen, d.h. das Geschenk annehmen muß (§ 516 BGB). Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer (Erbschaftsteuer).

Im Gegensatz zu einer Erbschaft handelt es sich bei einer Schenkung um eine Zuwendung unter Lebenden. Rechtlich gesehen ist die Schenkung ein Vertrag zwischen dem Zuwender und dem Beschenkten. Der Vertrag wird mit der Übergabe des Geschenks wirksam. Nur bei einer Schenkung von Grundeigentum muß der Vertrag notariell beglaubigt werden. Auch ist eine Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch erforderlich.

Eine Schenkung ist die Übertragung von Eigentum. Wer schenkt, verliert die Verfügungsgewalt über den geschenkten Gegenstand (oder das geschenkte Recht), während der Beschenkte die volle Verfügungsgewalt erwirbt. Der Beschenkte kann mit dem Gegenstand (oder Recht) tun und lassen, was er will, vorbehaltlich rechtlicher Einschränkungen. Daß der Schenkende unter Umständen nicht damit einverstanden ist, wie der Beschenkte mit seinem Geschenk umgeht, ist keine Einschränkung. Es gilt also: »Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen.«

Ein begrenztes Rückforderungsrecht gibt es dennoch. So ist eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers möglich. § 528 BGB Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmt hierzu: »Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes ... fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt« erforderlichen Betrags abwenden.« Bei sogenanntem groben Undank kann der Schenker seine Schenkung widerrufen. Groben Undanks macht sich der Beschenkte schuldig durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen (§ 530 BGB). Tötet der Beschenkte den Schenker gar, geht das Recht zum Widerruf auf dessen Erben über. Was nun als grober Undank und als schwere Verfehlung anzusehen ist, haben die Autoren des BGB nicht formuliert, sondern der Rechtssprechung überlassen (Richterrecht). Es kann wohl nur vom Einzelfall her entschieden werden. Gewalttat und Mißbrauch gehören zweifellos dazu. Anders sieht es aus, wenn man zum Beispiel seinem Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft etwas geschenkt hat, der Lebensgefährte einen dann aber mitsamt des geschenkten Gegenstands oder Rechts verläßt. Dies dürfte normalerweise nicht als grob undankbares Verhalten angesehen werden.

Einen gegen den Schenker gerichteten Umgang mit dem Geschenk kann man mittels Schenkungsvertrages einschränken oder ausschließen. So kann der Schenker ein lebenslanges Wohnrecht in einem verschenkten Haus zum Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen machen, sich aber auch anderen Nießbrauch an einem Geschenk vorbehalten. Schenkungen unterliegen der Steuerpflicht. Steuerpflichtig ist der Beschenkte. Natürlich gilt die Steuerpflicht nicht für jedes gewöhnliche Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk. Erwirbt der Beschenkte mit dem Geschenk einen erheblichen Vermögensvorteil, so kann die Schenkung Einfluß auf die Höhe seines Erbteils bei einem späteren Erbfall haben. Abkömmlinge eines Erblassers, also seine Kinder, Kindeskinder usw., sind im Falle einer gesetzlichen Erbfolge (Erbfolge, gesetzliche) verpflichtet, einen aus einer Schenkung bezogenen Vermögensvorteil gegen Miterben auszugleichen. Ist wiederum die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen, hat eine Schenkung Folgen für nicht mit der Schenkung bedachte Pflichtteilsberechtigte (Erbausgleich). Um zu verhindern, daß mit Schenkungen Erbschaftssteuer gespart werden soll, werden Schenkungen und Erbschaften vom Prinzip her gleich besteuert. Mit einem Trick lassen sich bei Schenkungen allerdings doch Steuern sparen. Dieser Trick ergibt sich aus der Logik des Lebens, und zwar daraus, daß man zeitlebens schenken kann, aber nur einmal Erblasser ist. Für Schenkungen und Erbschaften gelten nämlich die gleichen persönlichen Freibeträge. Ist der Beschenkte Ehegatte, betragen die Freibeträge derzeit 600.000 Mark, für Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 Mark. Für Schenkungen können diese Freibeträge alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Insofern können Schenkungen also durchaus der bessere Weg als Vererben oder Vermachen sein, will man nahen Angehörigen hohe Steuerbelastungen beim Erwerb von Todes wegen ersparen.

Schenkung ist die Hauptform der unentgeltlichen Zuwendung. Nach der Konstruktion des BGB geschieht sie inVollzug des (einseitig verpflichtenden) Schenkungsvertrages, in dem dieBereicherung eines anderen aus demVermögen des einen bei Einigkeit beider Vertragspanner über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung vereinbart wird (§516 BGB). Zur Gültigkeit des Schenkungsvertrages ist notarielle Beurk und ung des Versprechens erforderlich; der Formmangel wird jedoch durch Bewirkung derversprochenen Leistung geheilt(§ 518 BGB). Unentgeltlichkeit liegtdann nicht vor, wenn Leistung und Gegenleistung durch gegenseitigenVertrag versprochen sind oder dieGegenleistung Bedingung der Leistung ist. Eine Leistung zur Belohnung schließt Unentgeltlichkeit nichtaus (sog. renumeratorische S.). Die Schenkung kann wegen groben und anks widerrufen werden (§§ 530-534 BGB), dasGeschenk kann wegen Verarmungzurückgefordert werden (§§ 528, 529BGB).

Vertrag über die unentgeltliche Zuwendung von Vermögensgegenständen         (§§ 516 ff. BGB). Bei der Handschenkung fallen Verpflichtung und Erfüllung zusammen. Die nicht sofort vollzogene Schenkung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens, doch wird ein Mangel durch Vollzug geheilt.

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