Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen nur die nächsten Angehörigen eines verstorbenen Menschen. Das sind zum einen die Abkömmlinge, also die Kinder, Kindeskinder, deren Kinder usw., die der Gesetzgeber auch Erben erster Ordnung nennt (Erbfolge, gesetzliche). Hierzu zählen im übrigen auch nichteheliche oder Adoptivkinder. Ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Mit diesem Kreis berechtigter Personen endet der Pflichtteilsanspruch. Entferntere Verwandten, wie z.B. die Geschwister und deren Abkömmlinge (Neffen, Nichten) oder die Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen), sind keine Pflichtteilsberechtigten. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Das bedeutet, der gesetzliche Erbe erhält von dem hinterlassenen Vermögen überhaupt nichts. Die Entziehung des Pflichtteils muß in einer letztwilligen Verfügung wie Testament oder Erbvertrag erfolgen. Es muß auch ihr Grund angegeben werden.
Der § 2333 des BGB bestimmt die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings. Es heißt dort: »Der Erblasser kann einem Abkömmlinge den Pflichtteil entziehen:
wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet;
wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Mißhandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt;
wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht;
wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten böswillig verletzt;
wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.«
Die Entziehung des Elternpflichtteils (§ 2334 BGB) ist gerechtfertigt, wenn Mutter oder Vater einen der eben genannten Gründe erfüllen, ausgeschlossen Position 2 und 5. Ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel der Eltern oder eines Elternteils berechtigt nicht zur Entziehung des Pflichtteils. Für die Entziehung des Ehegattenpflichtteils bestimmt § 2335 das Nähere: »Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet;
wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers schuldig macht;
wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht;
wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.«
Die Gründe für die Entziehung und damit die Pflichtteilsentziehung selbst können von dem oder den Hinterbliebenen natürlich angefochten werden..
Eine Besonderheit gibt es für den Fall einer Scheidung. Ein geschiedener Ehegatte hat grundsätzlich kein Recht auf einen Pflichtteil. Läuft die Scheidung noch, ist er dann pflichtteilsberechtigt, wenn er nach dem geltenden Scheidungsrecht auch ein Erbrecht hätte.
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