Einen Pflichtteilsanspruch besitzt, wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und wem das Pflichtteilsrecht nicht wirksam entzogen worden ist. Der Pflichtteilsanspruch ist eine geldliche Forderung gegen die Erben. Er kann nur geltend gemacht werden im Falle einer Enterbung. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzung erwächst auch ein Pflichtteilsanspruch aus dem Ausschlagen einer Erbschaft. Solche Voraussetzungen liegen vor, wenn in einer letztwilligen Verfügung bestimmte Anordnungen getroffen worden sind, die die Erbschaft beschränken und beschweren, z.B. mit bestimmten Auflagen oder einem Vermächtnis oder einer Testamentsvollstreckung.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Höhe des gesetzlichen Erbteils und beträgt davon die Hälfte. Sind drei Kinder die gesetzlichen Erben, beträgt der gesetzliche Erbteil für jedes Kind ein Drittel. Ist ein Kind enterbt, so hat es einen Pflichtteilsanspruch von der Hälfte des Drittels, also eines Sechstels. Das verbleibende Sechstel fällt den übrigen beiden Kindern zur Hälfe zu. Im übrigen müssen unter Umständen auch Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet werden; Schenkungen des Erblassers an die beiden nicht enterbten Kinder werden dem Pflichtteil also zugeschlagen und müssen von den anderen beiden Kindern ausgeglichen werden, (Erbausgleich)
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