Das Vermächtnis ist eine Form der letztwilligen Verfügung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt in § 1939: »Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis)«. Derjenige, dem etwas zugewendet wird, wird als Bedachter bezeichnet. Er hat im Erbfall Anspruch auf das Vermachte gegenüber dem sogenannten Beschwerten, das heißt, ihm fällt es zu, diesen Anspruch zum Beispiel gegen einen Erben geltend zu machen.
Vermacht werden können einzelne Gegenstände wie etwa ein bestimmtes Schmuckstück, ein Grundstück, eine Firma, aber auch Forderungen. Bedacht werden können sowohl natürliche als auch juristische Personen. So werden immer wieder Stiftungen mit Vermächtnissen bedacht, auf die sie dann beim Tod des Erblassers Anspruch erheben können. Ist eine natürliche Person bedacht, so muß sie zum Zeitpunkt des Erbfalles noch gar nicht gezeugt sein. Und sie muß nicht notwendigerweise erbberechtigt sein.
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