Einen Erbvertrag kann jedermann abschließen. Der Sinn eines Erbvertrags besteht darin, daß eine Person ihre Nachlaßangelegenheiten (Nachlaß) mittels Vertrag mit einer oder mehreren anderen Personen regelt. Es muß sich dabei keineswegs um Angehörige handeln. Allerdings muß derjenige, der im Erbvertrag seine letztwillige Verfügung trifft, die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie beim Errichten eines Testaments. Er (oder sie) muß unbeschränkt geschäftsfähig sein. Wer als Minderjähriger oder aus anderen Gründen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf für den Erbvertrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Vormundschaftsgerichts. Der Erbvertrag hat vor allem für die in den Vertrag eingesetzten künftigen Erben den Vorteil, daß er nicht wie ein Testament ständig geändert, ergänzt und widerrufen werden kann. Für den Erblasser kann er insoweit von Vorteil sein, als er die Nachlaßangelegenheiten nicht einseitig, sondern zwei- oder mehrseitig geregelt weiß, er also möglicherweise Erbstreitigkeiten ausschließen kann. Ein Erbvertrag kann auch zwischen Ehegatten geschlossen werden. Beispielsweise können sich die Gatten in einem solchen Vertrag gegenseitig als Erben einsetzen. Ein solcher Vertrag wird mit einer Scheidung automatisch unwirksam. Nicht automatisch bei Trennung unwirksam wird hingegen ein Erbvertrag, den Partner geschlossen haben, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Hier müssen Rücktrittsklauseln im Vertrag formuliert sein. Ein Erbvertrag muß vor einem Notar abgeschlossen werden. Erforderlich ist die Anwesenheit aller Vertragsparteien.
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