Während eine Erbschaft nur nach dem Erbfall ausgeschlagen werden kann, erfolgt ein Erbverzicht zu Lebzeiten desjenigen, der etwas zu vererben hat. Die Gründe, die zu einem Erbverzicht führen, können vielfältig sein. Möglicherweise will man verhindern, daß unter den Erben Streit um die Erbschaft ausbricht. Vielleicht möchte auch jemand zugunsten eines anderen auf seinen Erbteil verzichten, oder ein bedeutsames, von Generation zu Generation erhaltenes und vermehrtes Familienvermögen soll vor der Teilung bewahrt werden. Manchmal wird ein Erbverzicht auch mit einer Abfindung für die verzichtende Person verbunden. Ein Erbverzicht wird per Vertrag vereinbart. Es ist auch ein Teilverzicht möglich. So kann man auf das gesetzliche Erbrecht verzichten, nicht aber auf den Pflichtteil. Bei Ehegatten erlischt übrigens bei einem Erbverzicht nicht der Anspruch des Verzichtenden auf einen Zugewinnausgleich an die Erben. Ein Erbverzichtsvertrag ist nur gültig, wenn er von einem Notar beurkundet worden ist.
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